Stabilisierung des Rentensystems kann erhebliche Nachteile auslösen!
Die Bundesregierung hat zur Stabilisierung des deutschen Rentensystems eine Alterssicherungskommission gebildet, die Ende Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen zur Sicherung vorgelegt hat. Zentrale Kernpunkte dabei sind:
- Anhebung des Renteneintrittsalter,
- kapitalgedeckte Zusatzrente,
- Erweiterung des Beitragszahlerkreises (auch Selbstständige) und
- Rentenversicherungspflicht für Minijobs.
Die beiden letztgenannten Punkte haben eine große Bedeutung für die Branche Lohnunternehmen. Die Einbeziehung von Selbstständigen in den Kreis der Beitragszahler bleibt sozialpolitisches Ziel, um Lücken in der Kranken- und insbesondere Altersvorsorge Einzelner zu schließen. Bei der Bemessung wird man sich wahrscheinlich an den Beiträgen für sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter orientieren.
Verschlechterungen drohen auch bei den Abgaben für Aushilfen. Derzeit zahlen Arbeitgeber für einen gewerblichen Minijob (Verdienstgrenze: monatlich bis zu 603 Euro) pauschale Abgaben in Höhe von ca. 31,17 % bis 32,5 % des Bruttolohns an die Minijob-Zentrale. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
- Rentenversicherung: 15,0 %. Der Minijobber kann seinen Rentenanspruch aus dem Minijob durch einen Eigenanteil in Höhe von 3,6% aufbessern, kann aber auch darauf verzichten (Opt-out-Regelung).
- Krankenversicherung: 13,0 %
- Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeld): ca. 1,17 % (genaue Sätze variieren leicht)
- Pauschalsteuer: 2,0 %
Stand der Verhandlungen
Bei der Rentenversicherung wird eine Hinzuziehung der Minijobber zur regulären Beitragspflicht von 18,6% diskutiert. Für den Arbeitgeber ergäbe sich daraus eine Entlastung (neu 9,3%) und für den Arbeitnehmer eine zusätzliche Belastung (9,3 %).
Darüber hinaus stehen auch höhere Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie bei der Steuerpauschale zur Debatte. Im schlimmsten Fall kann eine Mehrbelastung von über 10 Prozentpunkten herauskommen.
Minijobber im Lohnunternehmen
Der überwiegende Teil der Arbeiten wird durch eine hohe Abhängigkeit von Vegetation, Witterung und Auftragslage bestimmt, was seinen Ausdruck in der staatlichen Anerkennung als Saison- und Kampagnebetriebe findet. Auf diese schwerkalkulierbaren Rahmenbedingungen können die Betriebe nur durch die Anstellung von Aushilfskräften reagieren. Neben den etwa 20.000 festangestellten Mitarbeitern finden nochmals 20.000 Minijobber Arbeit in Lohnunternehmen.
„Unsere“ Minijobber führen die Tätigkeit im Lohnunternehmen nicht berufsmäßig, sondern fast ausschließlich neben einer sozialversicherungspflichtigen Festanstellung aus. Entsprechend sind die Mitarbeiter bereits voll in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung abgesichert.
Minijobs müssen für den Arbeitnehmer auch finanziell attraktiv sein. Aushilfen in Lohnunternehmen erhalten für einen gewerblichen Minijob (Verdienstgrenze monatlich 603 €) einen angemessenen Stundenlohn. Der Arbeitgeber entrichtet die pauschalen Sozialversicherungsabgaben und Steuern (in Summe über 31 %) an die Minijob-Zentrale. Diese Regelung hat sich über viele Jahre bewährt und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten.
Protestschreiben des BLU an Bundesregierung und Rentenkommission
Der Bundesverband Lohnunternehmen e.V. spricht sich in seiner politischen Stellungnahme sehr deutlich für eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen zur Sozialversicherung und zur pauschalen Einkommensbesteuerung der Minijobs aus und begründet dies wie folgt:
- Minijobber mit Hauptberuf sind sozialversicherungs- und einkommenssteuerpflichtig.
- Die Arbeitskraft der Minijobber ist insbesondere in den saisonalen Arbeitsspitzen zwingend erforderlich und entsprechend eine tragende Säule der kritischen Infrastruktur.
- Alle zusätzlichen SV-Pflichtbeiträge oder Steuerlasten machen den Minijob unattraktiver, verringern den Nettolohn des Arbeitnehmers und verteuern die Arbeitskraft des Minijobbers für den Arbeitgeber.
Unstrittig ist, dass verschiedene Beispiele (Alleinerziehende mit Minijob) eine ernste Betroffenheit hinsichtlich der sozialen Absicherung zeigen. Hier müssen aber andere Maßnahmen zur Unterstützung ergriffen werden. Der Minijob ist oder war nie für eine soziale Vollabsicherung ausgelegt, sondern immer ein Zusatzeinkommen für Arbeitnehmer.
Aus der Perspektive unseres Berufsstands ist es geradezu unverantwortlich und ungerecht, diesen speziellen Arbeitsmarkt durch eine Überfrachtung von Abgaben an Sozialversicherung und Fiskus nachhaltig zu stören. Arbeit muss attraktiv bleiben und sich lohnen!
Kriterium Berufsmäßigkeit schafft einfache Abgrenzung
Die Identifizierung eines Minijobs über einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ist einfach und ein transparentes Abgrenzungskriterium zu anderen Erwerbskombinationen, bei denen diese Nebenbeschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Entsprechend müssen für diese Minijobber weiterhin die günstigen pauschalen Sozialversicherungsabgaben und Steuern gelten.
Eine Steigerung der Abgaben für Sozialversicherungen und Einkommenssteuern von 31 % auf (weit) über 40 % ist für die Branche nicht hinzunehmen. Lohnunternehmen sind wichtige Dienstleistungsbetriebe im ländlichen Raum, gehören zur kritischen Infrastruktur in Deutschland und sind damit systemrelevant. Ohne eine ausreichende Anzahl Minijobber werden im ländlichen Raum wichtige Strukturen in der überbetrieblichen Zusammenarbeit gefährdet und Lohnunternehmen und Kundenbetriebe in ihrer Existenz bedroht.
Der Bundesverband Lohnunternehmen hat diese Haltung des Verbands zusammen mit einem Gesprächsangebot den relevanten Entscheidungsträgern in der Bundesregierung zugeführt.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Martin Wesenberg
Portlandstraße 24 | 31515 Wunstorf
Geschäftsführer BLU e.V.