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Infos für Ausbilder

Mit der Entscheidung, jungen Menschen eine berufliche Perspektive zu eröffnen, stellen Sie sich einer verantwortungsvollen Herausforderung unserer Zeit. Der Mitarbeiter ist häufig der entscheidende Unterschied im Wettbewerb. Einerseits steht er in der Verantwortung für eine fachgerechte Ausführung, andererseits repräsentiert er das Lohnunternehmen beim Kunden. Demzufolge ist die Qualifikation von Facharbeitern eine Investition in die Zukunft der Lohnunternehmen. Als Ausbilder ist man gefordert, neben der Weitergabe seines Fachwissens auch die Motivation im Beruf zu fördern und das Interesse am Arbeitsplatz Lohnunternehmen zu wecken bzw. zu erhalten. Der Bundesverband steht Ihnen mit individueller Beratung rund um das Thema zur Seite.

So wird ein Lohnunternehmen zum Ausbildungsbetrieb

Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 27 ff) dürfen Auszubildende nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildenden
steht. Ein Betrieb darf Auszubildende nur unter der Bedingung einstellen, dass eine persönlich und fachlich geeignete Person als Ausbilder zur Verfügung steht. Dabei ist es
unerheblich, ob diese Vorgabe der Betriebsleiter oder ein Mitarbeiter erfüllt.
Lohnunternehmen oder landwirtschaftliche Betriebe, die Interesse an der Ausbildertätigkeit haben und ihren Betrieb als Ausbildungsstätte anerkennen lassen wollen, haben zunächst einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Dies geschieht bei den zuständigen Stellen. Hier sind auch nähere Hinweise zu den Voraussetzungen für die Anerkennung sowie zum Antragsverfahren zu finden.
Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der geplanten Ausbildung zu stellen, wir empfehlen die Formulare mindesten 6 Monate vor geplantem Ausbildungsbeginn einzureichen. Vor der Anerkennung erfolgt eine Besichtigung des Betriebes durch die zuständige Stelle (ggf. mit weiteren Sachverständigen; „Anerkennungskommission“) sowie eine Überprüfung durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), ob die unfallschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden können.

Leitfaden
Der Leitfaden fasst wesentliche Informationen zu den Zielsetzungen, Inhalten und Formalitäten der Ausbildung zusammen. Spezielle Fragen beantworten die zuständigen Stellen auf Landesebene und die Geschäftsstelle des BLU

Die fachliche Eignung wird durch folgende Abschlüsse erfüllt
  1. Agrarservicemeister / Landwirtschaftsmeister
  2. Staatlich geprüfter Landwirtschaftsleiter (SgL) bzw. Betriebswirt (SgB)
  3. Diplom-Agrar-Ingenieur (Universität oder Fachhochschule)
  4. Bachelor- oder Master-Abschluss in einem Studiengang des Agrarbereichs
  5. Fachagrarwirt Landtechnik

 

Bei den Abschlüssen zwei bis fünf ist ein zusätzlicher Nachweis über berufs- und arbeitspädagogische Fähigkeiten erforderlich. Die persönliche Eignung ist durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (erhältlich über die Gemeindeverwaltung) nachzuweisen.

Der Betrieb muss als
  • landwirtschaftliches Dienstleistungsunternehmen (Lohnunternehmen),
  • als landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb,
  • als selbstständige landwirtschaftliche Betriebseinheit oder
  • als Einrichtung der öffentlichen Hand bewirtschaftet werden.

 

  • Der Betrieb muss nach Art und Umfang der Produktion und der Dienstleistungen sowie nach dem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen für die Vermittlung der geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bieten.
  • Die Bewirtschaftung muss nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen (Buchführung erforderlich).
  • Ausbildungsstätten, die nicht über die für die Ausbildung erforderliche Flächenausstattung und Zusammensetzung der Kulturen (mind. 3 Kulturen) sowie über Dienstleistungsangebote verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn die fehlenden Ausbildungsinhalte von Vertragspartnern vermittelt werden.
  • Eine kontinuierliche Anleitung des Auszubildenden muss gewährleistet sein.
  • Gebäude, bauliche Anlagen und technische Ausstattungen müssen den gestellten Anforderungen für die Ausbildung entsprechen und in einem ordnungsgemäßen Zustand sein.
  • Die technischen Einrichtungen zur Wartung, Pflege und einfachen Instandsetzung von Maschinen und Geräten müssen vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
  • Die Anforderungen an Jugendschutz, Jugendarbeitsschutz und Unfallverhütung usw. müssen erfüllt werden.
  • Es müssen geeignete Sozialräume zur Verfügung stehen.
  • Die wichtigsten gesetzliche Bestimmungen zur Ausbildung sowie Fachbücher müssen im Betrieb vorliegen.
  • Es darf kein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet sein.

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