Meldung von Verstößen durch den Hinweisgeber
Die Verstöße, die gemeldet werden können, sind in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) definiert. Es handelt sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die entweder straf- oder bußgeldbewehrt sind. Bei Strafvorschriften sind alle Verstöße gegen das deutsche Strafrecht meldefähig. Bei Bußgeldvorschriften sind nur solche Verstöße meldefähig, die dem Schutz von Leib, Leben oder der Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen. Dazu gehören zum Beispiel Verstöße gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz, das Mindestlohngesetz, das Kartellrecht oder das Finanzmarktrecht.
Folgende Informationen des Hinweisgebers sind wichtig, um den Hinweis bzw. die Meldung besser zu bewerten sowie mögliche weitere Maßnahmen in die Wege zu leiten:
- Name, Vorname
- Kontakt Telefon, E-Mail
- Was ist passiert?
- Wo und wann ist passiert (Ort, Datum, Zeit)?
- Wer hat gehandelt (Name)?
- Gibt es weitere involvierte Personen (Zeugen)