Infos für Hinweisgeber

Wer ist Hinweisgeber Im Sinne des HinSchG:

Hinweisgeber sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Darunter fallen:

  • Arbeitnehmer einschließlich Beamter
  • Selbstständige
  • Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten;
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.
  • Personen, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, von denen sie im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben.
Wenn der Hinweisgeber eine Meldung an die interne Meldestelle geben möchte, sollte er folgendes wissen:
  • Er muss einen Zusammenhang zwischen dem gemeldeten Verstoß und seiner beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit haben. Private Fehlverhalten oder Beschwerden allgemeiner Art sind nicht Gegenstand des Hinweisgeberschutzgesetzes.
  • Er hat ein Wahlrecht zwischen einer Meldung an die interne (LU Service GmbH, wenn der Arbeitgeber die Dienstleistung einer internen Meldestelle in Anspruch nimmt) oder die externe Meldestelle (abhängig vom Verstoß sind dies beispielsweise das Bundesamt für Justiz, das Bundeskartellamt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder Landesbehörden für Verstöße gegen das Landesrecht). Er kann sich aber auch an beide wenden, wenn der Verstoß nach einer internen Meldung nicht behoben wird. Er sollte jedoch zunächst die interne Meldestelle kontaktieren, wenn es sich um Verstöße handelt, die intern behoben werden können. Das verringert die Risiken von behördlichen Untersuchungen für das Unternehmen. Aus diesem Grund empfehlen wir die interne Meldestelle für alle Mitglieder im Verband!
  • Er kann die interne Meldestelle über verschiedene Kanäle erreichen, wie z.B. E-Mail, Telefon oder persönliche Zusammenkunft. Er sollte die Meldestelle wählen, die für ihn am sichersten und bequemsten ist.
  • Er kann seine Identität vertraulich behandeln lassen oder sogar anonym bleiben. Die interne Meldestelle ist verpflichtet, die Vertraulichkeit seiner Identität zu schützen und darf sie nur mit seiner Zustimmung weitergeben.
  • Er ist vor jeglichen Repressalien oder Vergeltungsmaßnahmen geschützt, die aufgrund seiner Meldung erfolgen könnten. Er hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn er benachteiligt wird. Er kann sich auch an eine Vertrauensperson oder eine Gewerkschaft wenden, wenn er Unterstützung oder Beratung benötigt.

Infos für Lohnunternehmen


Meldung von Verstößen durch den Hinweisgeber