So wird ein Lohnunternehmen zum Ausbildungsbetrieb

Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 27 ff) dürfen Auszubildende nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildenden
steht. Ein Betrieb darf Auszubildende nur unter der Bedingung einstellen, dass eine persönlich und fachlich geeignete Person als Ausbilder zur Verfügung steht. Dabei ist es
unerheblich, ob diese Vorgabe der Betriebsleiter oder ein Mitarbeiter erfüllt.
Lohnunternehmen oder landwirtschaftliche Betriebe, die Interesse an der Ausbildertätigkeit haben und ihren Betrieb als Ausbildungsstätte anerkennen lassen wollen, haben zunächst einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Dies geschieht bei den zuständigen Stellen. Hier sind auch nähere Hinweise zu den Voraussetzungen für die Anerkennung sowie zum Antragsverfahren zu finden.
Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der geplanten Ausbildung zu stellen, wir empfehlen die Formulare mindesten 6 Monate vor geplantem Ausbildungsbeginn einzureichen. Vor der Anerkennung erfolgt eine Besichtigung des Betriebes durch die zuständige Stelle (ggf. mit weiteren Sachverständigen; „Anerkennungskommission“) sowie eine Überprüfung durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), ob die unfallschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden können.

Leitfaden
Der Leitfaden fasst wesentliche Informationen zu den Zielsetzungen, Inhalten und Formalitäten der Ausbildung zusammen. Spezielle Fragen beantworten die zuständigen Stellen auf Landesebene und die Geschäftsstelle des BLU