05.10.2022
Neue Corona Arbeitsschutzverordnung
Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt ab dem 1.10.2022 bis zum 07.04.2023 und beinhaltet folgende Maßnahmen:
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Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept, dabei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
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die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen und
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Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen und
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Angebot von Homeoffice.
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Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen.
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Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten.
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Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfquote und Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten beizutragen.
Die Verordnung wurde damit bis vor in Kraft treten deutlich vermindert, da u.a. wieder Dokumentationspflichten der Arbeitgeber vorgesehen waren. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu beachten:
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die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen, (wo die Einhaltung des Abstandes nicht möglich ist, gilt Maskenpflicht)
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die Sicherstellung der Handhygiene,
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die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
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das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
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die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
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das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
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das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei zu testen.
Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. Nutzen sie gerne auch die Betriebsanweisung und Gefährdungsbeurteilung der SVLFG als Grundlage
SVLFG Betriebsanweisung
SVLFG Gefährdungsbeurteilung
Zum Verordnungstext:
Verordnungstext
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