19.09.2022
Energiepreispauschale von 300 Euro in aller Munde
Die Energiepreispauschale (kurz EPP) ist (fast) jedem Mitarbeitenden im Monat September 2022 vom Arbeitgeber auszuzahlen. Die konkrete Umsetzung und Auszahlung der EPP ist für die Lohnbüros eine zeitintensive Arbeit, die gut vorbereitet sein sollte.
Nachfolgend finden Sie einige Stichpunkte, die jedoch nicht die gesamte Bandbreite darlegen können. Bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Steuerberater oder Lohnbüro auf. Auch das Bundesfinanzministerium geht sehr ausführlich mit dem Thema um:

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Personen, die im Jahr 2022 in Deutschland wohnen und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit haben und Arbeitende, Angestellte, Aushilfen und Auszubildende, die zum Stichtag 01.09.2022 in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Zudem Mitarbeitende in einem aktiven Dienstverhältnis, die jedoch Lohnersatzleistungen beziehen, wie (Saison-) Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld.
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Mitarbeitende mit mehreren Dienstverhältnissen erhalten die EPP im sogenannten Ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse 1-5). Mitarbeitende, die mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden, erhalten keine EPP.
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Teilzeitkräfte werden nicht anteilig umgerechnet, sondern erhalten die EPP in Höhe von 300 € im 1. Dienstverhältnis.
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Die EPP ist für den Beschäftigten lohnsteuerpflichtig, jedoch sozialversicherungsfrei.
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Die monatliche Lohnsteueranmeldung August 2022 muss bereits die Kennzeichnung tragen, dass die EPP an Mitarbeitende im September ausgezahlt wird. Die Meldung muss bis zum 10.09.2022 beim Finanzamt vorliegen. Lohnbüros werden derzeit von Ihrem Softwareanbieter mit Updates versorgt, um der Regelung genüge zu tragen. Quartals- und Jahreszahler im Bereich Lohnsteuer werden nach anderen Regeln gekennzeichnet.
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Kurzfristig und geringfügig Beschäftigte (Minijobber) erhalten ebenfalls die EPP, wenn eine schriftliche Bestätigung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin vorliegt, dass es sich um die einzige Beschäftigung handelt.
Jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer darf nur einmal die EPP erhalten, daher ist es bei Minijobbern unerlässlich, die Einzigartigkeit der Beschäftigung durch Unterschrift bestätigen zu lassen.
Die Minijobzentrale stellt hierzu ein Formular „Muster für die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses“ auf Ihrer Internetseite zur Verfügung, dass Sie direkt am Bildschirm ausfüllen können.
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