Beruf & Bildung
18.07.2022

Interessenbekundungsverfahren 18.7. – 27.7.2022

Investitionsförderung für die Landwirtschaft

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat am 27. Mai 2022 eine überarbeitete Version der Richtlinie zur Investitionsförderung im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft herausgegeben.

Der Zweck dieser Förderrichtlinie ist die Unterstützung der Landwirtschaft und des Gartenbaus bei Investitionen zur Anpassung an die Erfordernisse des Klima-, Gewässer- und Umweltschutzes sowie des Schutzes und der Verbesserung der Biodiversität. Absicht ist, umwelt- und ressourcenschonende Technik in die Fläche zu bekommen, um eine größtmögliche positive Wirkung auf die genannten Umweltziele bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung im jeweiligen Unternehmen zu erreichen.

Die Förderrichtlinie soll demnach die Landwirtschaft in den anstehenden Transformationsprozessen unterstützen und diese Prozesse beschleunigen. Gefördert werden umwelt- und ressourcenschonende Investitionen in Maschinen (nur Neumaschinen!), Geräte, Anlagen und bauliche Einrichtungen. Die Landwirtschaftliche Rentenbank ist Bewilligungsstelle und führt eine entsprechende Positivliste, die in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite www.rentenbank.de abrufbar ist.

Gefördert werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, landwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen (bis 250 Mitarbeiter) sowie gewerbliche Maschinenringe.

Förderhöhe Lohnunternehmen / gewerbliche Maschinenringe

a.     bis zu 20 % der förderfähigen Investitionssumme 
für Unternehmen bis 10 Mio. € Umsatz / bis zu 49 Mitarbeiter
b.     bis zu 10 % der förderfähigen Investitionssumme 
für Unternehmen über 10 Mio. € Umsatz / ab 50 Mitarbeiter



-       maximal 100.000 € pro Unternehmen und Investitionsvorhaben und 
maximal 1 Mio. € förderfähiges Investitionsvolumen im Zeitraum 2021 – 24



Förderhöhe Landwirtschaft (Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion)

-        bis zu 40 % der förderfähigen Investitionssumme
-        maximal 250.000 € pro Unternehmen und Investitionsvorhaben und
          maximal 1 Mio. € förderfähiges Investitionsvolumen im Zeitraum 2021 – 24
  

Die Zuwendung wird als direkter Zuschuss in Verbindung mit einem zinsgünstigen Programmkredit der Rentenbank gewährt. Eine Finanzierung mit Eigenkapital ist nicht möglich. Das Mindest­investitionsvolumen beträgt 10 000 Euro.

Förderung
Es werden nur Neumaschinen gefördert, die in der Positivliste auf der Website der Rentenbank zu finden sind. Die Maschinen müssen einen Beitrag zum Umwelt- und Ressourcenschutz leisten. Wichtig: Angehängte Tankwagen werden nicht mehr gefördert! Miststreuer werden weiterhin nicht gefördert!

Hier einige Hinweise zur Technik, die in Lohnunternehmen eine Bedeutung hat.

Wirtschaftsdüngung
  • Gülleselbstfahrer mit Fass und Injektionsgerät, Schleppschuhverteiler
  • Geräte zur Direkteinarbeitung (ohne Fass): Injektionsgeräte, Schleppschuhverteiler
  • ·Ausbringtechnik für angesäuerte flüssige Wirtschaftsdünger
  • NIRS-Verfahren (Online-Nährstoffanalytik Gülle und Gärrest) zur vor-Ort-Ermittlung der tatsächlich im Wirtschaftsdünger befindlichen Nährstoffgehalte (Durchflusssystem) und damit Beitrag zur bedarfsgerechten Düngung
  • Separierung von flüssigen Wirtschaftsdüngern mit (mobilen) Kleinanlagen
Mechanische Unkrautbekämpfung
  • Maschinen und Geräte mit elektronischer Reihenführung (mittels GPS, Ultraschall oder optischer Sensoren) oder kontrollierter Tiefenführung.


Pflanzenschutz und Mineraldüngung
  • Maschinen und Geräte, die den aktuellen Stand der Technik bei Umwelt- und Ressourcenschonung darstellen.
Der Förderantrag ist an die Rentenbank zu richten. Diese spricht den Antragsteller auf ihrer Website www.rentenbank.de wie folgt an. Nach der Registrierung im Förderportal sind folgende Verfahrensschritte einzuhalten:

1.     Prüfen Sie, ob Sie antragsberechtigt sind.
2.     Finden Sie Ihr Vorhaben auf der Positivliste.
3.     Nehmen Sie vor Antragstellung an der Interessenbekundung teil.
4.     Besprechen Sie Ihr Vorhaben mit Ihrer Hausbank.
 
Nur wenn wir Sie zur Antragstellung eingeladen haben, geht es hier weiter!

5.     Übergeben Sie den Zuschuss-Antrag Ihrer Hausbank.
6.     Beginnen Sie mit Ihrem Vorhaben erst nach positivem Zuwendungsbescheid.
7.     Erhalten Sie Ihren Zuschuss nach Hochladen der Verwendungsnachweise.
 
Die Antragstellung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Hausbank. Die Hausbank bestätigt, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und sie dem Antragsteller zur Restfinanzierung des Vorhabens ein von der Rentenbank refinanziertes Darlehen gewähren wird. Die Hausbank leitet den Zuschussantrag mit dem Antrag auf ein Refinanzierungsdarlehen an die Rentenbank weiter. Sofern der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid über die Höhe des Zuschusses von der Rentenbank erhalten hat, wird das Refinanzierungsdarlehen zugesagt und steht zur Auszahlung an die Hausbank zur Verfügung.

Der Zuwendungsempfänger muss Nachweise erbringen über

a) seine beruflichen Fähigkeiten und ordnungsgemäße Betriebsführung
b) die wirtschaftlichen Verhältnisse
c) die letzten zwei Jahresabschlüsse oder entsprechende Einnahmenüberschussrechnungen

Die Maschinen müssen im Lohnunternehmen mindestens 3 Jahre (Landwirtschaft 5 Jahre) zweckbestimmt eingesetzt werden. Der Verkauf als Gebrauchtmaschinen ist innerhalb dieser Frist nicht gestattet.

Lieferschwierigkeiten: Wichtige Information der Rentenbank
Aufgrund anhaltender Lieferschwierigkeiten sind Übertragung bereits bewilligter Zuschüsse ins Jahr 2023 möglich. Wenn Sie Ihr Vorhaben bis zum Ende des Bewilligungszeit­raums nicht durchführen bzw. notwendige Rechnungen und Zahlungsbelege nicht einreichen können, müssen Sie einen Übertragungsantrag bei der Rentenbank stellen.

Die ausgefüllten und unterschriebenen Übertragungsanträge sind ab dem 1. August und bis spätestens zum 15. September 2022 per Post oder Fax bei der Rentenbank einzureichen. Erforderlich ist zusätzlich eine Händler- oder Herstellerbestätigung, dass der Fördergegenstand bis zum Ende des Bewilligungszeitraums nicht lieferbar ist. Aus der Bestätigung muss zudem der bewilligte Fördergegenstand sowie der tatsächliche individuelle Liefertermin (Monat, Jahr) des Zuwendungsempfängers ersichtlich sein.

Der Anspruch auf Förderung verfällt, wenn bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weder ein Übertragungsantrag noch ein Auszahlungsantrag eingereicht wurden. Sollte Ihr Fördergegenstand erst gegen Ende des Bewilligungszeitraumes ausgeliefert werden, oder noch gar kein Liefertermin feststehen, ist es ratsam, vorsorglich eine Übertragung zu beantragen. Nach der Auslieferung stellen Sie dann schnellstmöglich Ihren Auszahlungsantrag. Eine Auszahlung im Jahr 2022 ist grundsätzlich auch möglich, wenn die Mittel zuvor auf das Jahr 2023 übertragen wurden. Sie müssen in diesen Fällen nicht bis zum Jahr 2023 mit der Beantragung zur Auszahlung warten.

Dr. Wesenberg

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Dr. Martin Wesenberg
Telefon: 05031 51945-25
Mobil: 0175 931 123 4
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