Beruf & Bildung
30.03.2020

Corona-Paket der Bundesregierung – wichtige Ausnahmen auch zugunsten von Lohnunternehmen möglich

In der letzten Woche wurde das Corona-Hilfspaket von Bundesregierung und Bundesrat beschlossen und auch vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht zwar noch aus – dies ist aber nur noch Formsache. Es ist zu erwarten, dass die neuen Regeln ab dem 01.04.2020 gelten werden.

Neben dem fiskalischen Zusatzpaket mit Sonderhilfen in Höhe von 156 Mrd. € werden weitere Ausnahmen geschaffen, die auch für Lohnunternehmer interessant sein können:

1.    Die Land- und Ernährungswirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt. Dies dürfte auch für die der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten Bereiche und damit auch für Lohnunternehmen in Deutschland gelten.
Wir haben bislang von den Bundesländern Brandenburg und Nordrhein-Westfalen bereits entsprechende schriftliche Bestätigungen erhalten. Insofern dürften kaum Zweifel daran bestehen, dass landwirtschaftliche Lohnunternehmen als systemrelevant gelten (natürlich nur für den Bereich der landwirtschaftlichen Tätigkeiten).
Somit ist es etwa hinsichtlich etwaiger Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen möglich, dass die Infrastruktur unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt.

2.    Die Regelung zur kurzfristigen Beschäftigung (= „70 Tage / 3 Monate“) wird erweitert – Saisonkräfte dürfen bis zum 31.10.2020 eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben (unter den vier Voraussetzungen der Sozialversicherungsfreiheit, siehe LUaktuell, Ausgabe 02/2020, Seite 6).
Wichtig: Das Kriterium der Berufsmäßigkeit bleibt aber erhalten (der kurzfristig Beschäftigte darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben)!

3.    Arbeitnehmerüberlassungen sollen ohne Erlaubnis möglich sein. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) wird hierzu eine Auslegungsregel vorlegen, so dass das Kriterium „nur gelegentlich“ einer Überlassung von Arbeitnehmern von einem Unternehmen in ein anderes Unternehmen nicht entgegensteht.

4.    Es soll keine Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten auf das Kurzarbeitergeld geben bis zur Höhe des Nettoentgeltes aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis.
Dies ist für Lohnunternehmer insofern interessant, als dass sich aktuell zusätzliche potentielle Mitarbeiter / Aushilfskräfte bei vielen Lohnunternehmen melden, die sich in Kurzarbeit oder Kurzarbeit „auf 0“ befinden, und nun für Lohnunternehmen arbeiten wollen.

5.    Das Arbeitszeitgesetz soll für die Bereiche der Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und Handel von bzw. mit Lebensmitteln flexibilisiert werden, wobei die höchstzulässige maximale Arbeitszeit von zehn Stunden pro Tag (ohne Pausen) erhöht werden soll.
Im Gespräch ist hier eine Ausnahme von bis zu 12 Stunden pro Tag, wobei aber wahrscheinlich die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden dennoch eingehalten werden muss.
Hierzu ist eine bundeseinheitliche Verordnung des BMAS angekündigt, die die Ausnahmen bundesweit regeln soll und die ebenfalls kurzfristig in Kraft treten dürfte.
Anmerkung: Es gibt bereits jetzt verschiedene Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, die durch die Bundesländer im Hinblick auf die Corona-Krise angeordnet worden sind. Diese sind aber uneinheitlich und unterscheiden sich teilweise sogar innerhalb eines Bundeslandes.
Wer diese Ausnahmen bereits jetzt nutzen möchte, der sollte unbedingt mit der für ihn zuständigen Ordnungsbehörde in Kontakt treten und die aktuellen Ausnahmemöglichkeiten konkret erfragen und sich dann auch von der Behörde bestätigen lassen.

Das Corona-Paket enthält im Übrigen noch eine Vielzahl weiterer Ausnahmen, die entweder allgemeiner Natur sind (z. B. die Sonderhilfen in Höhe von 156 Mrd. €, siehe oben) oder speziell für landwirtschaftliche Betriebe gelten wie z. B. das Verbot der einseitigen Kündigung von Pachtverträgen bis zum 30.06.2020 bei Zahlungsverzug hinsichtlich der Pacht.

Insofern sind die hier aufgeführten Ausnahmen nicht abschließend dargestellt, sondern auf die für Lohnunternehmer besonders interessanten Punkte beschränkt worden.
Wer Interesse am „Gesamtpaket“ der Bundesregierung hat, der wird gebeten, sich über weitere Medien zu informieren.

Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich über die gewohnten Kanäle unverzüglich informieren.


Handlungsempfehlungen für Unternehmen,
insbesondere für Betreiber Kritischer Infrastrukturen


Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hat im Rahmen des Ernährungsicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) für Ernährungsunternehmen eine „Handlungsempfehlung für Betreiber Kritischer Infrastrukturen“ herausgegeben. Zu den Unternehmen der KRITIS Ernährung (Ernährungsunternehmen) werden auch Lohnunternehmen gezählt. Bitte beachten Sie auch die anliegenden Dokumente:
Die weltweite Ausbreitung von Covid-19 wurde am 11.03.2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch ein. Das RKI erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage und bewertet alle Informationen. Es handelt sich in Deutschland und weltweit um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Aufgrund dieser Dynamik werden diese Handlungsempfehlungen stets aktualisiert und auf den Internetseiten des RKI (www.rki.de) bereitgestellt.
Für Unternehmen, insbesondere für Betreiber Kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Betreiber) ist diese Krise eine besondere Herausforderung. Folgende Handlungsempfehlungen sollen Unternehmen beim Krisenmanagement und BCM in der aktuellen Lage unterstützen. Ergänzend bietet das „Handbuch Betriebliche Pandemieplanung“ umfangreiche Informationen zur betrieblichen Pandemieplanung, u.a. mit Maßnahmenkatalogen vor, während und nach einer Pandemie.

Liquidität
Hilfen der Landesregierungen
Bundes- und Landesregierung helfen Selbstständigen und Unternehmern mit Liquiditätshilfen in der Corona-Krise. Sofern Lohnunternehmen durch diese Umsatzausfälle erleiden, können auch unsere Verbandsmitglieder die Hilfe in Anspruch nehmen. Die Hilfen werden sich nach betrieblichen Kriterien, wie z. B. der Anzahl beschäftigter Mitarbeiter, richten.

Diesbezüglich verweisen wir auf die jeweiligen Landesförderbanken (siehe Tabelle). Diese kennen die einzelnen Fördermaßnahmen und welche Voraussetzungen daran geknüpft sind. Informieren Sie sich bei Bedarf auf der Website der Förderbanken und nehmen Sie auch Kontakt mit Ihrer Hausbank auf.

 Baden-Württemberg  https://www.l-bank.de/  0721/ 150-0
 Bayern  https://lfa.de/website/de/index.php?f=www.lfa.de  089/ 212410-00
 Berlin  https://www.ibb.de/de/startseite/startseite.html  030 / 2125 - 0
 Brandenburg  https://www.ilb.de/de/index.html  0331/ 660-2211
 Bremen  https://www.bab-bremen.de/  9600 – 420
 Hamburg  https://www.ifbhh.de/  040 24846-533
 Hessen  https://www.wibank.de/wibank/  0611/ 77473-33
 Mecklenb.-Vorpommern  https://www.lfi-mv.de/  0385/ 6363-1282
 Niedersachsen  https://www.nbank.de/  0511/ 30031-333
 Nordrhein-Westfalen  https://www.nrwbank.de/de/index.html  0211/ 9174148-00
 Rheinland-Pfalz  https://isb.rlp.de/home.html  06131/ 617213-33
 Saarland  https://www.sikb.de/  0681/3033-0
 Sachsen  https://www.sab.sachsen.de/  0351/ 4910-0
 Sachsen-Anhalt  https://www.ib-sachsen-anhalt.de/  0800/ 56007-57
 Schleswig-Holstein  https://www.ib-sh.de/  0431/ 9905-0
 Thüringen  https://www.aufbaubank.de/  0800/ 53456-76

Darlehen der Landwirtschaftliche Rentenbank
Die Landwirtschaftliche Rentenbank stellt auch Lohnunternehmen Finanzmittel zur Sicherung der betrieblichen Liquidität zur Verfügung. Die Rentenbank zählt unsere Branche zur Agrar- und Ernährungswirtschaft. Im Rahmen der Kreditvergabe „Betriebsmittel (Nr. 254)“ können die  Konditionen „LR-Basis“ in Anspruch genommen werden.  Diese Finanzierung wird wie alle anderen Kredite der Landwirtschaftlichen Rentenbank auch über die Hausbank beantragt.

Bundesverband Lohnunternehmen e.V.

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