25.03.2020
Aktuelle Ausnahmen für den Güterkraftverkehr aufgrund des Corona-Virus
Stand: 25.03.2020, 12:00 Uhr.
1. Lenk- und Ruhezeiten:
Das Bundesverkehrsministerium hat vorübergehende Ausnahmen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr aufgrund der Corona-Krise erlassen:
Für Fahrer von Fahrzeugen, die im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterkraftverkehr
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Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager- und Verkaufsstätten,
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Güter zur medizinischen Versorgung (…) oder
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Treibstoffe
befördern, werden folgende Abweichungen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr zugelassen:
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Die tägliche Lenkzeit darf höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden.
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Der Fahrer kann zwei aufeinander folgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit – als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.
Die Ausnahme darf ausschließlich unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass die Verkehrssicherheit durch deren Inanspruchnahme nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist vor Antritt einer Fahrt zu prüfen, ob der Fahrer in der Lage ist, die vorgesehene Beförderung durchzuführen.
Die Ausnahme gilt (zunächst) befristet bis einschließlich zum 17.04.2020.
Wichtige Anmerkung:
Wer als Lohnunternehmer die Ausnahme für andere als die genannten Transportgüter in Anspruch nehmen möchte, der sollte zwingend mit der für die Kontrolle zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt, staatliche Ämter für Arbeitsschutz, Bezirksregierungen usw. – abhängig vom jeweiligen Bundesland) Kontakt aufnehmen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass diese Ausnahme auch für die Beförderung des jeweiligen Transportgutes gilt. Sobald wir hierzu weitergehende und rechtsverbindliche Informationen haben, werden wir Sie sofort informieren.
2. Einsatz von Fahrern ohne gültige Berufskraftfahrer-Qualifikation (Ziffer „95“):
Der Einsatz von Fahrern, die nicht über eine gültige Berufskraftfahrer-Qualifikation (Ziffer „95“) verfügen, wird durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
bis einschließlich zum 17.04.2020 bei Fahrten, die unter Ziffer 1 (s. o.) fallen, nicht beanstandet.
3. Lockerung des Sonn- und Feiertagsverbotes:
Um Versorgungsengpässe infolge der Ausbreitung des Corona-Virus vorzubeugen, lockern die Bundesländer das Sonn- und Feiertagsverbot.
Die Befreiung gilt für alle Fahrzeuge für den Transport bestimmter Artikel aus dem Trocken- und Hygienesortiment. In einigen (nicht wenigen!) Bundesländern erfasst die Befreiung den Transport aller Güter. Eine Liste, welche Transportgüter in den einzelnen Bundesländern von dieser Ausnahme erfasst sind, finden Sie unter
www.bag.bund.de (Startseite, dritter Punkt von oben).
Die Geltungsdauer dieser Ausnahme variiert in den einzelnen Bundesländern und ist ebenfalls in der Liste unter
www.bag.bund.de nachlesbar.
Abschließende wichtige Anmerkungen:
Die hier dargestellten Ausnahmen finden Sie mit weitergehenden Erläuterungen auch unter
www.bag.bund.de.
Der BLU e. V. informiert Sie weiterhin aktuell per E-Mail und / oder auf unserer Homepage (
www.lohnunternehmen.de).
Bitte kontrollieren Sie regelmäßig beide Medien!
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien alles Gute.
Pirko Renftel
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