03.03.2025
Kritik aus der Praxis an den Regeln zur Wirtschaftsdüngung
Mit Beginn der „Güllesaison“ flammen die Diskussionen um die Umsatzbarkeit der Gesetzgebung und die gute fachliche Praxis erneut auf. Lohnunternehmer und Landwirte beanstanden, dass Wetter und Befahrbarkeit oft nicht vereinbar sind und im Frühjahr zu wenige Tage mit guter Befahrbarkeit zur Verfügung stehen, um die Güllemengen kulturschonend auszubringen. Die Praktiker würden gerne bei Frost auf die Flächen.
Wiederholt sind Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden, denn der Boden muss bei der Düngung völlig frostfrei sein. Auch wenn leichte Nachfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen.
Für den Vollzug der Düngeverordnung und damit auch bei Auslegungsfragen sind die Länder zuständig, es gibt es z. T. unterschiedliche Definitionen. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) hat für Bayern eine freizügigere Regelung getroffen und folgende Definition festgelegt: “Ein leichtes Überfrieren des Bodens über Nacht ist unschädlich, solange der Boden im Laufe eines Tages durchgehend (mindestens bis einer Tiefe von 20 cm) frostfrei ist.“
Rechtswidrige Weisung durch den Auftraggeber
Fordert ein Landwirt den Lohnunternehmer zu einem rechtswidrigen Handeln auf, wie z.B. die Wirtschaftsdüngung innerhalb der Sperrzeiten, sollte der Lohnunternehmer die Arbeiten konsequent ablehnen. Es besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht des LU durch vertragliche Regelung (AG-Erklär., AGB) auszuschließen.
Ein Verstoß des Lohnunternehmers gegen öffentliches Recht kann ein OWiG (Bußgeld) oder sogar Straftat und Verlust Sach- oder Fachkundenachweis bedeuten. Diese Sanktionen treffen den Lohnunternehmer, d. h. eine „Verlagerung“ auf einen Dritten ist nicht möglich.
Rechtswidrige Aufträge stehen im Widerspruch zu „Dienstleistungsprofi“, „Anerkannter Fachbetrieb“ und führen zu Verlust bei Image und Zuverlässigkeit als Unternehmer.
Rechtlicher Rahmen der Wirtschaftsdüngung
Die Düngeverordnung (DüV) reglementiert die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern insbesondere durch Sperrfristen, Ausbringungsmengen und Einarbeitungspflichten.
Zum 1. Februar endet die durch festgelegte Sperrfrist für Wirtschaftsdünger. Wo Sperrfristen auf Grünland auf Einzelantrag im Herbst beantragt wurden, darf schon seit dem 16. Januar - sofern es der Boden zulässt - wieder gefahren werden. Generell wird die Sperrfrist nie verkürzt, sondern nur verschoben. Es bleibt in jedem Fall bei einer dreimonatigen Sperrfrist.
Bei passender Witterung dürfen Landwirte und Lohnunternehmer mit den Düngemaßnahmen beginnen. Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) enthalten. Ebenso gibt es eine Sperrfrist für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM) sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost.
Bei der Ausbringung muss gewährleistet werden, dass die Nährstoffe nicht ins Oberflächen- oder Grundwasser gelangen. Daher dürfen grundsätzlich stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter neben Mineraldüngern auch Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost fallen, nicht auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden ausgebracht werden.
Auch auf Grünland muss man alle flüssigen, organischen Düngemittel nun bodennah und streifenförmig ausbringen.
Mindestwirksamkeiten auf Grünland
Zudem gelten für viele Wirtschaftsdünger nun höhere Mindestwirksamkeiten auf dem Grünland. Ab 2025 sind nun folgende Mindestwirksamkeiten bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen:
Wiederholt sind Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden, denn der Boden muss bei der Düngung völlig frostfrei sein. Auch wenn leichte Nachfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen.
Für den Vollzug der Düngeverordnung und damit auch bei Auslegungsfragen sind die Länder zuständig, es gibt es z. T. unterschiedliche Definitionen. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) hat für Bayern eine freizügigere Regelung getroffen und folgende Definition festgelegt: “Ein leichtes Überfrieren des Bodens über Nacht ist unschädlich, solange der Boden im Laufe eines Tages durchgehend (mindestens bis einer Tiefe von 20 cm) frostfrei ist.“
Rechtswidrige Weisung durch den Auftraggeber
Fordert ein Landwirt den Lohnunternehmer zu einem rechtswidrigen Handeln auf, wie z.B. die Wirtschaftsdüngung innerhalb der Sperrzeiten, sollte der Lohnunternehmer die Arbeiten konsequent ablehnen. Es besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht des LU durch vertragliche Regelung (AG-Erklär., AGB) auszuschließen.
Ein Verstoß des Lohnunternehmers gegen öffentliches Recht kann ein OWiG (Bußgeld) oder sogar Straftat und Verlust Sach- oder Fachkundenachweis bedeuten. Diese Sanktionen treffen den Lohnunternehmer, d. h. eine „Verlagerung“ auf einen Dritten ist nicht möglich.
Rechtswidrige Aufträge stehen im Widerspruch zu „Dienstleistungsprofi“, „Anerkannter Fachbetrieb“ und führen zu Verlust bei Image und Zuverlässigkeit als Unternehmer.
Rechtlicher Rahmen der Wirtschaftsdüngung
Die Düngeverordnung (DüV) reglementiert die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern insbesondere durch Sperrfristen, Ausbringungsmengen und Einarbeitungspflichten.
Zum 1. Februar endet die durch festgelegte Sperrfrist für Wirtschaftsdünger. Wo Sperrfristen auf Grünland auf Einzelantrag im Herbst beantragt wurden, darf schon seit dem 16. Januar - sofern es der Boden zulässt - wieder gefahren werden. Generell wird die Sperrfrist nie verkürzt, sondern nur verschoben. Es bleibt in jedem Fall bei einer dreimonatigen Sperrfrist.
Bei passender Witterung dürfen Landwirte und Lohnunternehmer mit den Düngemaßnahmen beginnen. Die Sperrfristen gelten für alle Dünger, die einen wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) enthalten. Ebenso gibt es eine Sperrfrist für Dünger mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat (> 0,5% Phosphat in der TM) sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost.
Bei der Ausbringung muss gewährleistet werden, dass die Nährstoffe nicht ins Oberflächen- oder Grundwasser gelangen. Daher dürfen grundsätzlich stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter neben Mineraldüngern auch Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost fallen, nicht auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden ausgebracht werden.
- Der Boden darf nicht wassergesättigt und überschwemmt sein: z.B. wenn auf freier, ebener Fläche Wasserlachen entstehen. Das Ausbringverbot gilt auch für Flächen, bei denen Schmelzwasser aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes nicht versickern kann.
- Der Boden darf nicht schneebedeckt sein: Als schneebedeckt gilt ein Boden, dessen Oberfläche durch Schneeauflage nicht mehr zu erkennen ist.
- Der Boden muss völlig frostfrei sein: Auch wenn leichte Nachfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen. Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird. Das Düngungsverbot bei Frost bezieht sich auf alle N- und P-haltigen Düngemittel. Neben Gülle, Gärresten, Geflügelkot und Mineraldünger ist selbst eine Düngung mit strohreichen Festmisten bei geringstem Frost nun nicht mehr erlaubt.
Auch auf Grünland muss man alle flüssigen, organischen Düngemittel nun bodennah und streifenförmig ausbringen.
- „Streifenförmig“ bedeutet, dass mindestens 50 % der Fläche nicht mit dem Dünger benetzt ist. Der Streifen selbst darf maximal 25 cm breit sein.
- „Bodennah“ bedeutet, dass das Ausbringorgan – also z. B. der Schleppschlauch – nicht mehr als 20 cm vom Boden entfernt sein darf.
Mindestwirksamkeiten auf Grünland
Zudem gelten für viele Wirtschaftsdünger nun höhere Mindestwirksamkeiten auf dem Grünland. Ab 2025 sind nun folgende Mindestwirksamkeiten bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen:
- Rindergülle 60 % (statt 50%)
- Schweinegülle 70 % (statt 60 %)
- Mischgülle Rind/Schwein 65 % (statt 55 %)
- flüssiger Gärrest 60 % (statt 50 %).