18.09.2023

Bundesregierung will den Ausbau von PV-Anlagen forcieren

Zubau von Solaranlagen
Jährlicher Zubau von Solaranlagen soll verdreifacht werden. Freiflächenanlagen sollen künftig auf Agrarflächen in  benachteiligten Gebieten erlaubt werden. Grundstückeigentümer und Bewirtschafter sollen Flächeninanspruchnahme beim Anschluss von erneuerbaren Energien an das Stromnetz dulden müssen.

Die Bundesregierung will mehr Tempo beim Solarausbau. Das vergangene Woche vom Kabinett beschlossene Solarpaket sieht bis 2026 eine Verdreifachung des jährlichen Zubaus von zuletzt 7,5 Gigawatt (GW) auf dann 22 GW vor. Der angestrebte Zubau auf 215 GW im Jahr 2030 soll je zur Hälfte auf Dächern und in der Fläche erfolgen. Dazu sollen die Flächenkulisse für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ausgeweitet und insbesondere die F.rderung der Agri-PV verbessert werden.

Während die dabei vorgesehenen Neuregelungen Unterstützung finden, sorgt die vorgesehene Einführung von Duldungspflichten für Eigentümer und Nutzungsberechtigte beim Anschluss von erneuerbaren Energien an das Stromnetz in der Land- und Forstwirtschaft für erheblichen Unmut.

Grundsätzliche Öffnung in benachteiligten Gebieten
Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung soll die Förderung von Solaranlagen künftig grundsätzlich auch in benachteiligten Gebieten möglich sein, die bislang für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden. Die bisherige Opt-In Regelung, derzufolge Bundesländer PV-Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen in  benachteiligten Gebiete erlauben konnten, wird zu einer Opt-out-Regelung. Danach können die Länder unter bestimmten  Voraussetzungen benachteiligte Gebiete für Solaranlagen künftig wieder schließen. Die Mindestöffnung soll 1 % der  landwirtschaftlichen Flächeeines Landes bis Ende 2030 betragen und danach 1,5 %. Das heißt, bei .berschreiten der 1 %-Schwelle vor dem 31. Dezember 2030 kann das betreffende Land die benachteiligten Gebiete bis Jahresende 2030 ausschließen.

Eigenes Ausschreibungssegment
Neu geregelt werden soll auch die Förderung von besonderen Solaranlagen. Dazu zählen neben Agri-PV auch Moor-PV und Parkplatz-PV sowie sogenannte Floating-PV auf Binnengewässern. Für diese besonderen PV-Anlagen soll ein eigenes Ausschreibungssegment eingeführt werden. Der Höchstwert soll 9,5 Cent/kWh betragen. Agri-PV-Anlagen müssen dabei laut Entwurf mindestens 2,10 m hoch aufgeständert sein. Die Ausschreibungsmengen für besondere Solaranlagen im Rahmen der bestehenden Freiflächenausschreibungen sollen von anfänglich 500 Megawatt (MW) schrittweise auf bis zu 3 000 MW pro Jahr erhöht werden. Die Mengen in der Ausschreibung insgesamt und die dafür benötigten Flächen bleiben gleich. Um den Naturschutz zu stärken, soll eine neue Kategorie „Biodiversit.ts-PV“  eingeführt werden. Bei Agri-PV-Anlagen sollen Maßnahmen die dem Naturschutz dienen besonders gefördert werden.

Mehrfachnutzung lindert Flächenkonkurrenz
Nach Ministeriumsangaben hat sich Ressortchef Cem Özdemir erfolgreich dafür stark gemacht, dass beim weiteren Ausbau der Photovoltaik die Belange der Landwirtschaft und der ländlichen Regionen berücksichtigt und Flächenkonkurrenzen minimiert werden. Dem Minister Özdemir sei es wichtig gewesen, dass verstärkt PVAnlagen auf bereits versiegelten oder vorbelasteten Flächen errichtet werden, also insbesondere auf Parkplätzen oder in Doppelnutzung wie durch Agri-PV, betonte das BMEL. Durch diese Mehrfachnutzung könnten mögliche Flächenkonkurrenzen entschärft werden. Vielmehr würden nun positive Synergieeffekte zwischen Klimaschutz und Klimaanpassung generiert, denn die hochgeständerten PV-Paneele könnten beispielsweise Obstbau oder Sonderkulturen vor Hagel, Starkregen, Frost und Sonnenbrand schützen.

Duldungspflichten
Laut dem Gesetzentwurf zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung sollen die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien künftig fremde Grundstücke nutzen dürfen, um Leitungen zu den Verknüpfungspunkten in das Energienetz oder Direktleitungen zu Kunden zu führen. Vorgesehen sind außerdem Überfahrungsrechte zum Betrieb der Anlagen sowie Überschwenkrechte für Windenergieanlagen.

Für die Leitungsführung ist eine Vergütung von 5 % des Verkehrswerts der Schutzstreifenfläche vorgesehen. Demgegenüber sieht die Stromnetzentgeltverordnung für die dort geregelten Leitungstypen Vergütungssätze von 35 % des Verkehrswerts der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche vor. Von den Duldungspflichten für Eigentümer und Nutzungsberechtigte verspricht sich die Bundesregierung eine Beschleunigung des Solarausbaus.

Maximilian Dörpmund mit Material der Agra-Europe 35/2023

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