27.10.2025
Anerkennung zum FAS Ausbildungsbetrieb
Lohnunternehmen, die Interesse an der Ausbildert.tigkeit haben und ihren Betrieb als Ausbildungsst.tte anerkennen lassen wollen, müssen zunächst einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die entsprechenden Formulare sind bei den zuständigen Stellen erhältlich. Vor der Anerkennung erfolgt eine Besichtigung des Betriebes durch die zuständige Stelle sowie eine .berprüfung durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), ob die unfallschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden können.
Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 27 ff) dürfen Auszubildende nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildenden steht. Ein Betrieb darf Auszubildende nur unter der Bedingung einstellen, dass eine persönlich und fachlich geeignete Person als Ausbilder zur Verfügung steht. Dabei ist es unerheblich, ob diese Vorgabe der Betriebsleiter oder ein Mitarbeiter erfüllt.
Mindestanforderungen des Betriebes:
Anforderungen des Ausbilders
Die persönliche Eignung ist durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (erhältlich über die Gemeindeverwaltung) nachzuweisen. Die fachliche Eignung wird durch folgende Abschlüsse erfüllt:
Ausbildereignung
Die Ausbildereignungsprüfung (AEVOPrüfung) ist ein wichtiger Bestandteil des fachlichen Anforderungsprofils an Ausbilder in allen Berufen. Zur Vorbereitung auf die Prüfung dient der Kurs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ (kurz: BAM). Im BAM-Kurs werden die Ausbilder auf die Aufgaben und Probleme der Berufsausbildung vorbereitet. Dazu zählen beispielsweise: Vermittlung von Ausbildungsinhalten, Umgang mit Auszubildenden, Rechtsfragen der Ausbildung, Konfliktmanagement, usw. Die zuständigen Stellen führen in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern Vorbereitungslehrgänge durch, die entweder im Block oder aufgeteilt auf zwei Einzelwochen durchgeführt werden.
Das Kursangebot umfasst die Inhalte der in der Ausbildereignungsverordnung festgelegten Handlungsfelder:
Vereinbarung Verbundausbildung
Der Ausbildungsbetrieb kann mit einem Verbundbetrieb eine Vereinbarung schließen, in der sich der Verbundbetrieb bereit erklärt, im Rahmen der Ausbildung zur Fachkraft Agrarservice für den Auszubildenden die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für eine bestimmte Dauer in Bereichen durchzuführen, die im eigentlichen Ausbildungsbetrieb nicht vermittelt werden können. Zum Beispiel kann der Auszubildende in einen Verbundbetrieb entsandt werden, um die erforderliche Anzahl von Ackerbaukulturen von der Aussaat bis zur Ernte oder aber spezielle Werkstattarbeiten kennenzulernen. Grundlage für die Vermittlung ist der Ausbildungsrahmenplan. Der Umfang der Ausbildung im Verbundbetrieb orientiert sich an den Ausbildungsbereichen, die im Ausbildungsbetrieb nicht vermittelt werden können.
Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 27 ff) dürfen Auszubildende nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildenden steht. Ein Betrieb darf Auszubildende nur unter der Bedingung einstellen, dass eine persönlich und fachlich geeignete Person als Ausbilder zur Verfügung steht. Dabei ist es unerheblich, ob diese Vorgabe der Betriebsleiter oder ein Mitarbeiter erfüllt.
Mindestanforderungen des Betriebes:
- Der Betrieb muss nach Art und Umfang der Produktion und der Dienstleistungen sowie nach dem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen für die Vermittlung der geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bieten.
- Eine kontinuierliche Anleitung des Auszubildenden muss gewährleistet sein.
- Der Betrieb muss als landwirtschaftliches Dienstleistungsunternehmen
- (Lohnunternehmen), als landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb, als selbstständige landwirtschaftliche Betriebseinheit oder als Einrichtung der öffentlichen Hand bewirtschaftet werden.
- Die Bewirtschaftung muss nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen (Buchführung erforderlich).
- Gebäude, bauliche Anlagen und technische Ausstattungen müssen den gestellten Anforderungen für die Ausbildung entsprechen und in einem ordnungsgemäßen Zustand sein.
- Die technischen Einrichtungen zur Wartung, Pflege und einfachen Instandsetzung von Maschinen und Geräten müssen vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
- Es darf kein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet sein.
Anforderungen des Ausbilders
Die persönliche Eignung ist durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (erhältlich über die Gemeindeverwaltung) nachzuweisen. Die fachliche Eignung wird durch folgende Abschlüsse erfüllt:
- Landwirtschaftsmeister, Agrarservicemeister
- Staatlich geprüfter Landwirtschaftsleiter (SgL) bzw. staatlich geprüfter Betriebswirt (SgB)
- Diplom-Agrar-Ingenieur (FH), Bachelor Sc.
- Diplom-Agrar-Ingenieur, Master Sc.
- Fachagrarwirt Landtechnik
Ausbildereignung
Die Ausbildereignungsprüfung (AEVOPrüfung) ist ein wichtiger Bestandteil des fachlichen Anforderungsprofils an Ausbilder in allen Berufen. Zur Vorbereitung auf die Prüfung dient der Kurs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ (kurz: BAM). Im BAM-Kurs werden die Ausbilder auf die Aufgaben und Probleme der Berufsausbildung vorbereitet. Dazu zählen beispielsweise: Vermittlung von Ausbildungsinhalten, Umgang mit Auszubildenden, Rechtsfragen der Ausbildung, Konfliktmanagement, usw. Die zuständigen Stellen führen in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern Vorbereitungslehrgänge durch, die entweder im Block oder aufgeteilt auf zwei Einzelwochen durchgeführt werden.
Das Kursangebot umfasst die Inhalte der in der Ausbildereignungsverordnung festgelegten Handlungsfelder:
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen
Vereinbarung Verbundausbildung
Der Ausbildungsbetrieb kann mit einem Verbundbetrieb eine Vereinbarung schließen, in der sich der Verbundbetrieb bereit erklärt, im Rahmen der Ausbildung zur Fachkraft Agrarservice für den Auszubildenden die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für eine bestimmte Dauer in Bereichen durchzuführen, die im eigentlichen Ausbildungsbetrieb nicht vermittelt werden können. Zum Beispiel kann der Auszubildende in einen Verbundbetrieb entsandt werden, um die erforderliche Anzahl von Ackerbaukulturen von der Aussaat bis zur Ernte oder aber spezielle Werkstattarbeiten kennenzulernen. Grundlage für die Vermittlung ist der Ausbildungsrahmenplan. Der Umfang der Ausbildung im Verbundbetrieb orientiert sich an den Ausbildungsbereichen, die im Ausbildungsbetrieb nicht vermittelt werden können.