25.03.2024
Agrardiesel - Bundesrat hat Entscheidung getroffen!
Der Bundesrat hat am 22. März mehrheitlich dem Wachstumschancengesetz für die Wirtschaft und in der Landwirtschaft der Umsatzsteuerpauschalierung von 9% und der Befreiung einer Haftpflichtversicherungspflicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen zugestimmt. Die Agrardieselerstattung hingegen wird in den kommenden Jahren zurückgeführt!
Das Wachstumschancengesetz wurde vehement von der Wirtschaft zur konjunkturellen Belebung und Steuerentlastung (3,2 Mrd. €) gefordert und enthält folgende Maßnahmen:
Von der Fortsetzung des Agrardiesels hatten insbesondere die Union-geführten Länder die Zustimmung zum Wachstumschancengesetz abhängig gemacht, diese Haltung am Ende jedoch aufgegeben. Für Landwirte wird die Beihilfe von derzeit 21,48 Cent/l im laufenden Jahr um 40 % auf 12,88 Cent/l und ab dem kommenden Jahr um 30 % auf 6,44 Cent/l gekürzt. Der Branche kostet diese Streichung 440 Mio. Euro jährlich. Zur Kompensation wurden verschiedene Maßnahmen, wie die Streichung der Flächenstilllegungsverpflichtung 2024, die Tarifglättung bei der Einkommensteuer oder Verbesserung der Marktposition landwirtschaftlicher Betriebe in Aussicht gestellt.
Wichtig für Lohnunternehmen: Selbstfahrer bis 20 km/h bleiben in der Betriebshaftpflicht!
Die Richtlinie (EU)2021/2118 sieht prinzipiell eine Änderung der Haftpflichtversicherungspflicht für alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h vor. Von dieser Änderung wären langsam fahrende Ernte- und Baumaschinen sowie Stapler und andere Ladefahrzeuge betroffen. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und land- und forsttechnische Dienstleistungsbetriebe setzen diese selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zur Arbeitserledigung auf dem eigenen Betrieb oder im Kundenauftrag ein.
Bundesverband Lohnunternehmen e.V. (BLU) und Bundesverband der Maschinenringe (BMR) haben in gemeinsam Stellungnahme eine Haftpflichtversicherungspflicht für selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis zu einer bbH von 20 km/h (SFA 20) aus folgenden Gründen abgelehnt:
Glücklicherweise hat der Bundesrat eine Änderung der Haftpflichtversicherungspflicht für alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h abgelehnt. Damit sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) wie Mähdrescher oder Feldhäcksler sowie Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht versicherungspflichtig.
Das Wachstumschancengesetz wurde vehement von der Wirtschaft zur konjunkturellen Belebung und Steuerentlastung (3,2 Mrd. €) gefordert und enthält folgende Maßnahmen:
- degressive Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude von 5 Prozent
- degressive AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate,
- auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 % (ohne Gewerbesteuer),
- Ausweiten der steuerlichen Forschungsförderung.
- Vereinfachung des Steuersystems und Bürokratieabbau.
Von der Fortsetzung des Agrardiesels hatten insbesondere die Union-geführten Länder die Zustimmung zum Wachstumschancengesetz abhängig gemacht, diese Haltung am Ende jedoch aufgegeben. Für Landwirte wird die Beihilfe von derzeit 21,48 Cent/l im laufenden Jahr um 40 % auf 12,88 Cent/l und ab dem kommenden Jahr um 30 % auf 6,44 Cent/l gekürzt. Der Branche kostet diese Streichung 440 Mio. Euro jährlich. Zur Kompensation wurden verschiedene Maßnahmen, wie die Streichung der Flächenstilllegungsverpflichtung 2024, die Tarifglättung bei der Einkommensteuer oder Verbesserung der Marktposition landwirtschaftlicher Betriebe in Aussicht gestellt.
Wichtig für Lohnunternehmen: Selbstfahrer bis 20 km/h bleiben in der Betriebshaftpflicht!
Die Richtlinie (EU)2021/2118 sieht prinzipiell eine Änderung der Haftpflichtversicherungspflicht für alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h vor. Von dieser Änderung wären langsam fahrende Ernte- und Baumaschinen sowie Stapler und andere Ladefahrzeuge betroffen. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und land- und forsttechnische Dienstleistungsbetriebe setzen diese selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zur Arbeitserledigung auf dem eigenen Betrieb oder im Kundenauftrag ein.
Bundesverband Lohnunternehmen e.V. (BLU) und Bundesverband der Maschinenringe (BMR) haben in gemeinsam Stellungnahme eine Haftpflichtversicherungspflicht für selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis zu einer bbH von 20 km/h (SFA 20) aus folgenden Gründen abgelehnt:
- Das Gefährdungspotenzial von SFA 20 im öffentlichen Straßenverkehr ist sehr gering, wenn diese zum Einsatzort gefahren werden. In der Regel sind die SFA 20 mit markanten Lichtsignalen und Reflexionsflächen gekennzeichnet und werden oft von einem Fahrzeug begleitet.
- Im ländlichen Raum werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen in der Regel nicht über weite Distanzen bewegt. Landtechnik wird darüber hinaus überwiegend auf Wirtschaftswegen gefahren.
- In der Getreide- und Futterernte kommen verstärkt SFA 20 zum Einsatz und sorgen für eine termingerechte und verlustarme Ernte. Stapler und andere Ladefahrzeuge bleiben in der Regel auf dem Betrieb bzw. werden auf Straßen mit geringer Verkehrsdichte bewegt.
- Der Einsatz der SFA 20 ist zeitlich begrenzt. Beispielsweise findet die Getreideernte in einigen Regionen Deutschlands an weniger als 15 Tagen im Jahr statt.
- Wir sehen eine deutliche Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Gefährdungspotenzial und Schadenaufkommen einerseits und einem zu erwartenden finanziellen und bürokratischen Aufwand andererseits.
Glücklicherweise hat der Bundesrat eine Änderung der Haftpflichtversicherungspflicht für alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h abgelehnt. Damit sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) wie Mähdrescher oder Feldhäcksler sowie Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht versicherungspflichtig.
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