30.07.2025
Wichtig – bitte sofort lesen!
Förderprogramme des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) starten in Kürze / Antragsfrist ist zum Teil kurz bemessen!
Nach der Bundestagswahl am 23.02.2025 bestand kurz Unsicherheit, ob die Förderprogramme des BALM fortgeführt werden. Dies ist aber der Fall.
Nunmehr gibt es Neuigkeiten betreffs der für Lohnunternehmer interessanten Förderprogramme des BALM (alles nachlesbar unter www.balm.bund.de):
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Es gibt weitere Förderprogramme des BALM, die unter Umständen für Lohnunternehmer von Interesse sein könnten (siehe Rubrik „Förderprogramme“ unter www.balm.bund.de).
Folgende Voraussetzungen müssen (Lohn-) Unternehmen erfüllen, um förderberechtigt zu sein:
Nunmehr gibt es Neuigkeiten betreffs der für Lohnunternehmer interessanten Förderprogramme des BALM (alles nachlesbar unter www.balm.bund.de):
- Die Möglichkeit zur Antragsstellung für das Förderprogramm „Umweltschutz & Sicherheit“ (ehemals als de minimis bezeichnet) besteht ab Montag, den 4. August 2025, und endet bereits am 1. September 2025.
- Die Möglichkeit zur Antragsstellung für das (relativ neue) Förderprogramm „Abbiegeassistenzsysteme (AAS)“ startet am 11. August 2025. Zu welchem Zeitpunkt hier das Antragsende festgelegt wird, steht derzeit noch aus.
- Die Möglichkeit zur Antragsstellung für das Förderprogramm „Weiterbildung“ startet ebenfalls am 11. August 2025, wobei auch hier das Antragsende noch nicht festgelegt ist.
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Es gibt weitere Förderprogramme des BALM, die unter Umständen für Lohnunternehmer von Interesse sein könnten (siehe Rubrik „Förderprogramme“ unter www.balm.bund.de).
Folgende Voraussetzungen müssen (Lohn-) Unternehmen erfüllen, um förderberechtigt zu sein:
- Das (Lohn-) Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen, das heißt entweder gewerblichen (= entgeltlichen) Güterkraftverkehr (= nationale GüKG-Erlaubnis nach § 3 GüKG oder EU-Lizenz nach § 5 GüKG) oder beim BALM angemeldeten Werkverkehr.
- Der Antragsteller muss Halter oder Eigentümer zumindest eines schweren Nutzfahrzeugs mit Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland zum 01.12.2024 gewesen sein. Als schweres Nutzfahrzeug in diesem Sinne gelten Kraftfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mindestens 3.501 Kilogramm (= mehr als 3,5 t.), die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind.
- Die Anträge werden vom BALM in der Reihenfolge ihres vollständigen (!) Eingangs bearbeitet, sogenanntes „Windhundverfahren“.
- Die Antragsstellung selbst muss über das ePortal des BALM unter www.balm.bund.de erfolgen.
- Alle Förderprogramme haben weitere Voraussetzungen, die bei der Antragsstellung zu beachten sind. Diese und alle weiteren, für die Antragstellung wichtigen Fakten wie z. B. Leitfäden oder Listen mit förderfähigen Maßnahmen und Arten von Kraftfahrzeugen sind unter www.balm.bund.de einsehbar – bitte unbedingt vor einer Antragsstellung genau prüfen und beachten!
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