29.10.2024

Kurzhinweise zur Winterreifenpflicht in Lohnunternehmen

Straßenverkehrsrecht – Winterreifenpflicht
Neuregelung
Seit dem 1. Oktober 2024 erfüllt das M+S-Symbol (Matsch und Schnee) auf Reifen nicht mehr die Winterreifenpflicht in Deutschland. Erlaubt sind nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol.
 
Winterreifenpflicht in Lohnunternehmen
  • Die Winterreifenpflicht gilt für Pkw und Lkw (auch für land- oder forstwirtschaftliche (lof)-Sattelzüge, sofern diese nicht umgerüstet wurden).
  • Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sind von der Winterreifenpflicht generell nach § 2 Absatz 3a StVO befreit, also Ackerschlepper, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, lof-Sonderfahrzeuge usw. Diese Ausnahme basiert auf dem technischen Fakt, dass lof-Nutzfahrzeuge aufgrund des grobstolligen Profils der Lauffläche und der beim Reifenbau verwendeten Materialien ausreichend für den Betrieb bei winterlichen Wetterverhältnissen ausgerüstet sind.
  • Bei den Fahrzeugarten Unimog und Radlader, die keine „reinen“ lof-Nutzfahrzeuge (sondern auch Baumaschinen) sind, kann im Einzelfall eine genauere Prüfung angezeigt sein:
► Für Unimog, die eine lof-bezogene zulassungsrechtliche Einstufung haben (lof-Ackerschlepper, lof-Geräteträger, lof-sfA), besteht nach § 2 Absatz 3a StVO keine Winterreifenpflicht, da sie dann als lof-Nutzfahrzeuge gelten (s. o.).
► Gleiches gilt für Radlader.
► Bei einer nicht-lof-bezogenen zulassungsrechtlichen Einstufung, z. B. als „Zugmaschine“, ist zu prüfen, ob die Reifen in technischer Hinsicht die Winterreifenpflicht erfüllen, was in vielen Fällen der Fall sein dürfte.
Bei Zweifeln sollte man beim Hersteller, Händler oder TÜV nachfragen.

Ansprechpartner

Pirko Renftel

Pirko Renftel

Portlandstraße 24 | 31515 Wunstorf

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