28.06.2023
Beitragssätze zur Pflegeversicherung steigen ab dem 1. Juli 2023
Arbeitgeber müssen je Arbeitnehmer 0,175% mehr zahlen
Wie bereits in der LU aktuell, Ausgabe 01/2023, Seite 14, angekündigt, wurde der Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht bezogen auf die Pflegeversicherung aufgefordert, bis zum 31.07.2023 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen, die die Anzahl der Kinder angemessen berücksichtigt.
Dem ist der Gesetzgeber nun am 26.05.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) mit Wirkung ab dem 01.07.2023 nachgekommen.
Was ändert sich?
Der allgemeine Beitragssatz wird von 3,05% auf 3,4% und damit um 0,35% erhöht, so dass sich der Arbeitgeberanteil von 1,525% auf 1,7% je Arbeitnehmer und damit um 0,175% erhöht.
Bei den Beitragssätzen der Arbeitnehmer wird die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, den wirtschaftlichen Aufwand der Kindererziehung nach der Kinderzahl zu berücksichtigen, durch eine Staffelung Rechnung getragen.
Sehr wichtig (!)
Für Arbeitnehmer ab der Stufe „mit 2 Kindern“ wird der Beitragssatz je Kind um jeweils 0,25% gesenkt, siehe Staffel.
Es gilt nun (AN = Arbeitnehmer und AG = Arbeitgeber):
Eine weitere Staffelung ab dem 6. Kind wird nicht vorgenommen.
Dazu zählen aber nur Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres! Hat ein Arbeitnehmer z. B. 2, 3, 4, 5 oder mehr Kinder im Alter von jeweils über 25, so fällt er automatisch in die Stufe „AN mit 1 Kind“ und bleibt dann auch in dieser Stufe (1,7% Beitragslast für AN und AG).
Es ist damit ersichtlich, dass eine Beitragsreduzierung nur für Arbeitnehmer erfolgt, die zwei oder mehr Kinder im Alter von bis zu 25 Lebensjahren haben.
Alle anderen – Arbeitnehmer ohne oder mit einem Kind oder mit mehreren Kindern über 25 sowie alle Arbeitgeber – zahlen ab dem 01.07.2023 höhere Beiträge zur Pflegeversicherung.
Bürokratie für Unternehmer steigt: Angesichts der Tatsache, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung in Deutschland vom Arbeitgeber abgeführt werden müssen, steigt für diesen durch die Neuregelung der bürokratische Aufwand.
Denn die Lohnbuchhaltung der Unternehmen benötigt nun die genaue Anzahl der Kinder der Arbeitnehmer inklusive deren Geburtsdaten. Da diese Daten derzeit nirgends zentral abrufbar sind, müssen Arbeitgeber diese Nachweise jetzt von ihren Beschäftigten einfordern und in ihrem Abrechnungssystem berücksichtigen.
Praxistipp:
Gut geeignet zur Nachweisführung durch die Lohnbuchhaltung ist die Vorlage von Geburtsurkunden. Fordern Sie daher diese von Ihren Arbeitnehmern an, die Kinder haben.
Fazit:
Es fällt schwer, die ausnahmsweise unterjährig erlassenen Neuerungen in der Pflegeversicherung nicht als „Flickschusterei“ zu bewerten, zumal die Erhöhungen einzelner Pflegeleistungen erst frühestens für die Zeit ab dem 01.01.2024 vorgesehen sind.
Dass zudem zukünftige Beitragserhöhungen ohne eine parlamentarische Befassung am Bundestag vorbei durch das Bundesgesundheitsministerium allein beschlossen werden können – eine in der Reform mit enthaltende Neuerung – verstärkt diesen Eindruck noch.
Im Ergebnis bedeuten die nun vorgenommenen Veränderungen für Unternehmer letztlich aber nicht mehr als steigende Lohnnebenkosten und zusätzliche Bürokratie.
Pirko Renftel, Stand: 20. Juni 2023
(Erscheint auch in der nächsten LU aktuell 07/2023 auf den Seiten 6 /7).
Dem ist der Gesetzgeber nun am 26.05.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) mit Wirkung ab dem 01.07.2023 nachgekommen.
Was ändert sich?
Der allgemeine Beitragssatz wird von 3,05% auf 3,4% und damit um 0,35% erhöht, so dass sich der Arbeitgeberanteil von 1,525% auf 1,7% je Arbeitnehmer und damit um 0,175% erhöht.
Bei den Beitragssätzen der Arbeitnehmer wird die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, den wirtschaftlichen Aufwand der Kindererziehung nach der Kinderzahl zu berücksichtigen, durch eine Staffelung Rechnung getragen.
Sehr wichtig (!)
Für Arbeitnehmer ab der Stufe „mit 2 Kindern“ wird der Beitragssatz je Kind um jeweils 0,25% gesenkt, siehe Staffel.
Es gilt nun (AN = Arbeitnehmer und AG = Arbeitgeber):
AN ohne Kind: | 2,3% (vorher: 1,875%) | + 1,7% AG = | 4% insgesamt. |
AN mit 1 Kind: | 1,7% (vorher: 1,525%) | + 1,7% AG = | 3,4% insgesamt. |
AN mit 2 Kindern: | 1,45% (vorher: 1,525%) | + 1,7% AG = | 3,15% insgesamt. |
AN mit 3 Kindern: | 1,2% (vorher: 1,525%) | + 1,7% AG = | 2,9% insgesamt. |
AN mit 4 Kindern: | 0,95% (vorher: 1,525%) | + 1,7% AG = | 2,65% insgesamt. |
AN mit 5 Kindern: | 0,7% (vorher: 1,525%) | + 1,7% AG = | 2,4% insgesamt. |
Eine weitere Staffelung ab dem 6. Kind wird nicht vorgenommen.
Dazu zählen aber nur Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres! Hat ein Arbeitnehmer z. B. 2, 3, 4, 5 oder mehr Kinder im Alter von jeweils über 25, so fällt er automatisch in die Stufe „AN mit 1 Kind“ und bleibt dann auch in dieser Stufe (1,7% Beitragslast für AN und AG).
Es ist damit ersichtlich, dass eine Beitragsreduzierung nur für Arbeitnehmer erfolgt, die zwei oder mehr Kinder im Alter von bis zu 25 Lebensjahren haben.
Alle anderen – Arbeitnehmer ohne oder mit einem Kind oder mit mehreren Kindern über 25 sowie alle Arbeitgeber – zahlen ab dem 01.07.2023 höhere Beiträge zur Pflegeversicherung.
Bürokratie für Unternehmer steigt: Angesichts der Tatsache, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung in Deutschland vom Arbeitgeber abgeführt werden müssen, steigt für diesen durch die Neuregelung der bürokratische Aufwand.
Denn die Lohnbuchhaltung der Unternehmen benötigt nun die genaue Anzahl der Kinder der Arbeitnehmer inklusive deren Geburtsdaten. Da diese Daten derzeit nirgends zentral abrufbar sind, müssen Arbeitgeber diese Nachweise jetzt von ihren Beschäftigten einfordern und in ihrem Abrechnungssystem berücksichtigen.
Praxistipp:
Gut geeignet zur Nachweisführung durch die Lohnbuchhaltung ist die Vorlage von Geburtsurkunden. Fordern Sie daher diese von Ihren Arbeitnehmern an, die Kinder haben.
Fazit:
Es fällt schwer, die ausnahmsweise unterjährig erlassenen Neuerungen in der Pflegeversicherung nicht als „Flickschusterei“ zu bewerten, zumal die Erhöhungen einzelner Pflegeleistungen erst frühestens für die Zeit ab dem 01.01.2024 vorgesehen sind.
Dass zudem zukünftige Beitragserhöhungen ohne eine parlamentarische Befassung am Bundestag vorbei durch das Bundesgesundheitsministerium allein beschlossen werden können – eine in der Reform mit enthaltende Neuerung – verstärkt diesen Eindruck noch.
Im Ergebnis bedeuten die nun vorgenommenen Veränderungen für Unternehmer letztlich aber nicht mehr als steigende Lohnnebenkosten und zusätzliche Bürokratie.
Pirko Renftel, Stand: 20. Juni 2023
(Erscheint auch in der nächsten LU aktuell 07/2023 auf den Seiten 6 /7).