15.12.2023
Hinweisgeberschutzgesetz – LU-Service bietet interne Meldestelle für Mitglieder an
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
1. Allgemeines zum Gesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist ein neues Gesetz, das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern um, die im Dezember 2021 beschlossen wurde. Es soll Personen schützen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen Rechtsvorschriften melden oder offenlegen. Diese Personen werden auch als „Whistleblower“ bezeichnet. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten, sichere interne Hinweisgebersysteme einzurichten und zu betreiben. Hinweisgeber können sich aber auch an externe Meldestellen wenden, die beim Bundesamt für Justiz oder bei den Ländern eingerichtet werden. Das Gesetz verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgebern und sieht eine Beweislastumkehr sowie Schadensersatzansprüche zu deren Gunsten vor. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll zu mehr Transparenz, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie beitragen. Unter dem nachfolgenden Link HinSchG ist das Gesetz Bundesministeriums der Justiz (Ausfertigung vom 31.03.2023) näher beschrieben.
2. Information für Lohnunternehmen zur Dienstleistung „Interne Meldestelle“
Betroffene Unternehmen müssen nach dem Gesetz bis zum 17.12.2023 eine interne Meldestelle einrichten. Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine Dienstleistung der LU Service GmbH in Anspruch zu nehmen, die die Rolle der internen Meldestelle übernimmt. So besteht nicht nur die Chance, verpflichtende Aufwendungen zu vermeiden, sondern auch die Expertise der verbandsnahen Einrichtung zu nutzen. Vom Hinweisgeber eingegebene Beschwerden können so bereits im Vorfeld bewertet und besser eingeordnet werden. Siehe hierzu auch die Information zum HinSchG, LU aktuell 12/2023.
Sie haben Interesse an der internen Meldestelle über die LU Service GmbH? Wen-den Sie sich an die Geschäftsstelle! Den Vertrag können wir Ihnen gerne zukommen lassen. Sofern Sie den Vertrag mit uns abschließen, müssen Sie auf die interne Meldestelle der LU Service GmbH verweisen und über diese ihre Mitarbeiter informieren.
3. Information für Hinweisgeber
Wer ist Hinweisgeber Im Sinne des HinSchG:
Hinweisgeber sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Darunter fallen:
4. Meldung von Verstößen durch den Hinweisgeber
Die Verstöße, die gemeldet werden können, sind in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (Hin-SchG) definiert. Es handelt sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die entweder straf- oder bußgeldbewehrt sind. Bei Strafvorschriften sind alle Verstöße gegen das deutsche Strafrecht meldefähig. Bei Bußgeldvorschriften sind nur solche Verstöße meldefähig, die dem Schutz von Leib, Leben oder der Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen. Dazu gehören zum Beispiel Verstöße gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz, das Mindestlohngesetz, das Kartellrecht oder das Finanzmarktrecht.
Folgende Informationen des Hinweisgebers sind wichtig, um den Hinweis bzw. die Meldung besser zu bewerten sowie mögliche weitere Maßnahmen in die Wege zu leiten:
1. Allgemeines zum Gesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist ein neues Gesetz, das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern um, die im Dezember 2021 beschlossen wurde. Es soll Personen schützen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen Rechtsvorschriften melden oder offenlegen. Diese Personen werden auch als „Whistleblower“ bezeichnet. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten, sichere interne Hinweisgebersysteme einzurichten und zu betreiben. Hinweisgeber können sich aber auch an externe Meldestellen wenden, die beim Bundesamt für Justiz oder bei den Ländern eingerichtet werden. Das Gesetz verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgebern und sieht eine Beweislastumkehr sowie Schadensersatzansprüche zu deren Gunsten vor. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll zu mehr Transparenz, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie beitragen. Unter dem nachfolgenden Link HinSchG ist das Gesetz Bundesministeriums der Justiz (Ausfertigung vom 31.03.2023) näher beschrieben.
2. Information für Lohnunternehmen zur Dienstleistung „Interne Meldestelle“
Betroffene Unternehmen müssen nach dem Gesetz bis zum 17.12.2023 eine interne Meldestelle einrichten. Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine Dienstleistung der LU Service GmbH in Anspruch zu nehmen, die die Rolle der internen Meldestelle übernimmt. So besteht nicht nur die Chance, verpflichtende Aufwendungen zu vermeiden, sondern auch die Expertise der verbandsnahen Einrichtung zu nutzen. Vom Hinweisgeber eingegebene Beschwerden können so bereits im Vorfeld bewertet und besser eingeordnet werden. Siehe hierzu auch die Information zum HinSchG, LU aktuell 12/2023.
Sie haben Interesse an der internen Meldestelle über die LU Service GmbH? Wen-den Sie sich an die Geschäftsstelle! Den Vertrag können wir Ihnen gerne zukommen lassen. Sofern Sie den Vertrag mit uns abschließen, müssen Sie auf die interne Meldestelle der LU Service GmbH verweisen und über diese ihre Mitarbeiter informieren.
3. Information für Hinweisgeber
Wer ist Hinweisgeber Im Sinne des HinSchG:
Hinweisgeber sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Darunter fallen:
- Arbeitnehmer einschließlich Beamter
- Selbstständige
- Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Un-ternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten;
- Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.
- Personen, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, von denen sie im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben.
- Er muss einen Zusammenhang zwischen dem gemeldeten Verstoß und seiner beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit haben. Private Fehlverhalten oder Beschwerden allgemeiner Art sind nicht Gegenstand des Hinweisgeberschutzgesetzes.
- Er hat ein Wahlrecht zwischen einer Meldung an die interne (LU Service GmbH, wenn der Ar-beitgeber die Dienstleistung einer internen Meldestelle in Anspruch nimmt) oder die externe Meldestelle (abhängig vom Verstoß sind dies beispielsweise das Bundesamt für Justiz, das Bundeskartellamt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder Landesbehörden für Verstöße gegen das Landesrecht). Er kann sich aber auch an beide wenden, wenn der Verstoß nach einer internen Meldung nicht behoben wird. Er sollte jedoch zunächst die interne Meldestelle kontaktieren, wenn es sich um Verstöße handelt, die intern behoben werden können. Das verringert die Risiken von behördlichen Untersuchungen für das Unter-nehmen. Aus diesem Grund empfehlen wir die interne Meldestelle für alle Mitglieder im Verband!
- Er kann die interne Meldestelle über verschiedene Kanäle erreichen, wie z.B. E-Mail, Telefon oder persönliche Zusammenkunft. Er sollte die Meldestelle wählen, die für ihn am sichersten und bequemsten ist.
- Er kann seine Identität vertraulich behandeln lassen oder sogar anonym bleiben. Die interne Meldestelle ist verpflichtet, die Vertraulichkeit seiner Identität zu schützen und darf sie nur mit seiner Zustimmung weitergeben.
- Er ist vor jeglichen Repressalien oder Vergeltungsmaßnahmen geschützt, die aufgrund seiner Meldung erfolgen könnten. Er hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn er benachteiligt wird. Er kann sich auch an eine Vertrauensperson oder eine Gewerkschaft wenden, wenn er Unterstützung oder Beratung benötigt.
4. Meldung von Verstößen durch den Hinweisgeber
Die Verstöße, die gemeldet werden können, sind in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (Hin-SchG) definiert. Es handelt sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die entweder straf- oder bußgeldbewehrt sind. Bei Strafvorschriften sind alle Verstöße gegen das deutsche Strafrecht meldefähig. Bei Bußgeldvorschriften sind nur solche Verstöße meldefähig, die dem Schutz von Leib, Leben oder der Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen. Dazu gehören zum Beispiel Verstöße gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz, das Mindestlohngesetz, das Kartellrecht oder das Finanzmarktrecht.
Folgende Informationen des Hinweisgebers sind wichtig, um den Hinweis bzw. die Meldung besser zu bewerten sowie mögliche weitere Maßnahmen in die Wege zu leiten:
- Name, Vorname
- Kontakt Telefon, E-Mail
- Was ist passiert?
- Wo und wann ist passiert (Ort, Datum, Zeit)?
- Wer hat gehandelt (Name)?
- Gibt es weitere involvierte Personen (Zeugen)