Beruf & Bildung
13.10.2022

Google Fonts – Abmahnung!?

Einige Mitglieder erhielten zuletzt Abmahnungen von verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien, da die IP – Adresse (individuelle Adresse, die ein Gerät im Internet oder auf einem lokalen Netzwerk identifiziert) des Mandanten unzulässigerweise zu Google in die Vereinigten Staaten gesendet wurde.

Es wird Schadensersatz und Unterlassung der weiteren Verletzung der Mandantenrechte gefordert, wobei die Beträge 200 € nicht überschreiten.

Was hat es damit auf sich und was sind Google Fonts?
Zurzeit läuft eine Abmahnwelle wegen der Verwendung von Google Fonts, befeuert durch ein Urteil des LG München vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20.

Bei Google Fonts handelt es sich um kostenlose von Google zur Verfügung gestellte Schriftarten. Die Schriftarten können entweder auf dem eigenen Server gehostet oder über Google-Server eingebunden werden. Google zufolge werden dabei keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet. Bei Verwendung dieser Schriftarten auf der Website wird automatisch eine Verknüpfung der Besucher IP-Adresse zu Google-Servern hergestellt.  

Das LG München betrachtet diese Weiterleitung als ein Verstoß gegen die DS-GVO, wonach der Besucher einer Website nicht nur über eine etwaige Datenspeicherung bzw.- Weiterleitung und seine Rechte zu informieren ist. Vielmehr Bedarf es einer Rechtsgrundlage für das Erfassen und die Weitergabe der IP-Adresse als personenbezogenes Datum. Da keine Weitergabe an Google erforderlich ist, kommt als Rechtsgrundlage nur eine Einwilligung in Betracht. Letztere wird nicht (rechtssicher) vereinbart bei Abruf einer Website (= nicht gleichzusetzen mit Cookie Hinweisen/Einwilligungen).  

Es ist möglich, die Google Schriften lokal auf dem Webserver zu speichern. Dadurch erfolgt keine rechtsverletzende Weitergabe der IP-Adresse. Dies ist allen Website-Betreibern anzuraten.

Was tun gegen die Abmahnung?
Der geforderte Betrag ist gering. Dennoch stellt sich die Frage, ob er zu begleichen ist. Im Internet ist zu lesen, dass die Rechtsanwälte Personen vertreten, die es wahrscheinlich nicht gibt und es sich um eine Vielzahl von Abmahnungen handelt. Weiter ist unklar, ob die Rechtsverletzung auch gerichtlich durchgesetzt wird (auch unter Berücksichtigung des geringen Betrages). Da laut Google keine Speicherung erfolgt und die IP-Adresse auch sonst schon Google bekannt sein könnte, könnte der Verstoß auch als vernachlässigbar gewertet werden. Des Weiteren könnte diese Art der Rechtsvertretung rechtsmissbräuchlich erfolgen. Folgende Vorgehensweise sollten Sie einhalten:
  1. Googeln Sie den Namen des Rechtsanwalts/-Kanzlei und lesen Sie, was über seine Abmahnungen steht. Das Schreiben könnte als Fake-Schreiben gewertet werden, so dass weder Zahlungen geleistet noch Unterlassungserklärung abzugeben wären.
  2. Prüfen Sie, ob eine Vollmacht vorliegt. Fordern Sie stets die Vollmacht im Original an, bevor Sie weiter agieren.
  3. In jeden Fall: Speichern Sie die Google Fonts Schriften lokal auf dem Webserver, damit keine rechtsverletzende Weitergabe der IP-Adresse erfolgt.
Bei weiteren Fragen/Unklarheiten wenden Sie sich an die Rechtsberatung des Verbandes.

Sebastian Persinski