05.12.2022
Arbeitgeber können Inflationsausgleichsprämie nutzen
Bis zu 3.000 € an Sach- und Geldleistungen bis Ende 2024 möglich
Leistungen an Arbeitnehmer:
Auch um eine Lohn-Preis-Spirale zu verhindern, hat der Bundesgesetzgeber im Geiste der vergangenen „Coronaprämie“ nun eine neue Prämie, die sogenannte Inflationsausgleichsprämie, geschaffen.
Danach können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern (freiwillig) im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 insgesamt bis zu 3.000,00 € in Geld- oder Sachleistungen (auch in Teilen) steuer- und abgabenfrei zuwenden.
Wer als Arbeitgeber diese gute Möglichkeit der Nettolohnoptimierung nutzen möchte, muss Folgendes beachten:
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Die Prämie kann in Form von Zuschüssen und / oder Sachbezügen gewährt werden; Teilzahlungen oder -leistungen sind möglich.
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Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
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Der Arbeitgeber muss deutlich machen, dass die Prämie im Zusammenhang mit der aktuellen Preissteigerung steht, z. B. in der Lohnabrechnung.
Natürlich besteht keine Verpflichtung für Arbeitgeber, die Inflationsausgleichsprämie ihren Arbeitnehmern ganz oder auch nur teilweise zuzuwenden. Dennoch kann es für sie in Bezug auf die Steuer- und Abgabenfreiheit der Prämie sinnvoll sein, diese Möglichkeit zu nutzen. Dann sollte der Arbeitgeber dies aber auch offen gegenüber seinen Arbeitnehmern ansprechen und die Freiwilligkeit der Leistung sowie die damit für den Arbeitnehmer verbundenen finanziellen Vorteile deutlich beschreiben bzw. aufzeigen.
Im Fall der Leistung der Prämie ist durch den Arbeitgeber zudem der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Sollen einzelne Arbeitnehmer von der Prämienleistung ausgenommen werden oder nur einen geringeren Teil davon erhalten, so bedarf es eines sachlichen Grundes für diese Ungleichbehandlung. Dieser könnte z. B. in der zu leistenden Arbeitszeit bestehen, so dass dann Teilzeitkräfte die Prämie nur anteilig erhalten würden / könnten.
Im Übrigen ist die Inflationsausgleichsprämie auch teilweise Gegenstand von Tarifverhandlungen. So wurde im gerade geschlossenen Tarifvertrag der Metall- und Chemiebranche (4,5 Mio. Beschäftigte) die Zahlung der vollen Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zu einer tariflichen Lohnerhöhung zugunsten der Arbeitnehmer vereinbart.
Der Bundesrahmentarifvertrag bzw. die Landeslohntarifverträge für die Lohnunternehmen in Deutschland sehen die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie hingegen nicht vor.
Pirko Renftel, Stand: 1. Dezember 2022
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