Befristete Ausweitung der Zeitgrenzen einer kurzfristigen Beschäftigung
Der zeitliche Rahmen für eine kurzfristige Beschäftigung wird befristet für März bis Oktober 2021 auf eine Höchstdauer von 102 Arbeitstagen oder vier Monaten ausgeweitet. Hierdurch soll Problemen bei der Saisonbeschäftigung, die im Zusammenhang mit der Covid-19- Pandemie insbesondere im Bereich der Landwirtschaft auftreten, entgegengewirkt werden.
Hinweis: Anders als im Vorjahr führt die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht zu einer Neubewertung bereits bestehender Beschäftigungsverhältnisse. In § 132 S. 2 SGB IV-E ist geregelt, dass die verlängerten Zeitgrenzen nicht für Beschäftigungen gelten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben und die Zeitgrenzen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (drei Monate oder 70 Arbeitstage) nicht einhalten.
Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung
Gemeinsamer Bundesausschuß beschloss Verlängerung der Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 30.06.2021.
Sebastian Persinski