Änderungen im Kurzüberblick:
Die Maßnahmen der Länder richten sich zumeist nach 3 Leitindikatoren:
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Der Krankenhausauslastung (Hospitalisierung),
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der Auslastung der Intensivstationen durch Corona-Patienten,
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die sogenannte 7- Tage Inzidenz (Coronaneuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage).
Maßgebend sollen zukünftig Schwellenwerte der Hospitalisierungsraten sein:
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Sollte die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreiten, soll der Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich körpernahe Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränkt werden, um die Infektionsdynamik zu brechen.
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Sollte die Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 6 überschreiten, sollen weitere Ausnahmen und Erleichterungen von Schutzmaßnahmen auch bei geimpften und genesenen Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig gemacht werden (2G plus).
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Sollte die Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 9 in einem Bundesland überschreiten, sollen weiter Einschränkungen folgen (z.B. örtlicher Lockdown).
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Neuerdings gelten 3G am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr.
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Weiterhin gelten je nach Örtlichkeit die Maskenpflicht und AHA+AL-Regeln.
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Jeder hat Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche – und dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus..
Was beinhalten 3 G (–Plus) und 2 G bzw. 2G-Plus?
In den Medien wird vermehrt von 3G bzw. 2-G und nunmehr noch mit „Plus“ gesprochen.
3G Regel bedeutet schlichtweg, dass nur genesene, geimpfte oder getestete Personen zugelassen werden. Bei 2G werden getestete nicht mehr zugelassen, nur geimpfte oder genesene Personen dürfen Zutritt zu einem bestimmten Bereich haben.
Im Hinblick auf 3G-Plus ist die jeweilige Ausgestaltung uneinheitlich. In unserem vorausgegangenen Newsletter vom 15.11.2021 informierten wir darüber, was jeweils unter 3 G-Plus zu verstehen ist. Generell betrifft 3-G-Plus die Getesteten. Statt eines Schnelltests ist ein PCR Test vorzulegen. Einige Länder regelten darunter allerdings einen kürzeren Testabstand, statt 24 Stunden sollte der Testnachweis maximal 6 Stunden zurückliegen.
2-G-Plus betrifft ausschließlich Genesene und Geimpfte. Diese sollten zusätzlich zum Impf- bzw. Genesenennachweis einen Testnachweis beibringen. Zunächst wird hierbei sicherlich ein einfacher (24h) Schnelltest gemeint sein.
Hinweise zur 3G-Regel und Homeofficepflicht am Arbeitsplatz (§ 28b Infektionsschutzgesetz):
Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbarhalten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.
Ein PCR-Test darf maximal 48 Stunden zurückliegen, andere Tests (24 Stunden).
Ein Betreten ist jedoch unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme zur Inanspruchnahme eines Testangebots des Arbeitgebers und eines entsprechenden Nachweises erlaubt oder, um ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen (der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer weiterhin zwei kostenfreie Test pro Woche anzubieten).
Arbeitgeber haben diese Regelung durch Kontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Entsprechende Nachweise (z.B. Impfausweis) dürfen vom Arbeitgeber verlangt werden. Eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der Daten wurde dazu in das Gesetz eingebracht.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen (z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung).
Weitere Informationen dazu unter:
BMAS - Betrieblicher Infektionsschutz
Welche Nachweise sind zulässig?
I
mpfnachweis
Ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse
www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse
www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
Genesenennachweis
Ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
Testnachweis
Ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung
maximal 24 Stunden zurückliegt und
a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
(Test unter Aufsicht des Arbeitgebers)
b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde,
Im Falle des Einsatzes von PCR-Tests oder vergleichbaren Verfahren, die auf Nukleinsäurenachweis oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 beruhen, darf die zugrundeliegende Testung abweichend
maximal 48 Stunden zurückliegen.
Die Testpflicht besteht auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Wie erfolgt die Dokumentation?
Um dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO zu genügen, reicht es laut BMAS aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist und diesen Nachweis 6 Monate aufzubewahren.
Wir empfehlen zusätzlich, die Art der Testung (Testlabor, Arbeitgeber), die Nachweisführung (Vorlage Impfausweis/App) und das Datum des/r Nachweise festzuhalten. Bei Genesenen ist der zurückliegende Zeitraum zu beachten, was ebenfalls notiert werden sollte, um sich nicht ständig den Nachweis vorlegen zu lassen.
Allerdings müssen die Beschäftigten und auch Arbeitgeber selbst den Impf- /Genesenen-/Testnachweis (z.B. im Spind) für Kontrollen der zuständigen Behörde bereithalten.
Corona-Hilfen
Der Bund hat unterschiedliche Corona-Hilfe Pakete geschnürt. Die Antragsfristen enden zum 31.12.2021, bis auf Überbrückungshilfe III, bis
März 2022! Eine Übersicht und weitergehende Informationen dazu finden Sie auf:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Weitere Informationen zu finanzieller Unterstützung und Förderungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus können Sie auch auf den Internetseiten der Landesförderbanken einsehen oder direkt dort erfragen.
Sebastian Persinski