Beruf & Bildung
22.02.2021

Hinweise zum Verhalten auf rechtswidrige Weisung eines Kunden:

In den letzten Wochen erhalten wir vermehrt Anfragen von Mitgliedern, wie sie sich verhalten sollen, wenn Ihr Kunde sie auffordert, gegen geltende Gesetze wie z. B. die Düngeverordnung zu verstoßen, z. B. durch Aufbringung von Gülle auf gefrorenem, wassergesättigten oder schneebedecktem Boden.
Hierzu ist festzustellen, dass der Lohnunternehmer sich mittels einer schriftlichen Haftungsübernahmeerklärung seines Kunden von der zivilrechtlichen Haftung, z. B. für Abzüge von der Flächenprämie durch CC-Verstöße, freistellen lassen kann. Dennoch sollte der (fachkundige) Lohnunternehmer stets diese Ansinnen von Kunden deutlich widersprechen und keinesfalls den (rechtswidrigen) Auftrag durchführen, da ihn die vollen öffentlich-rechtlichen Folgen seiner Handlung treffen: Dabei ist das zu erwartende Bußgeld noch das kleinste Problem.
Der Lohnunternehmer wird vielmehr bei den prüfenden Behörden aktenkundig und im Fall weiterer Verstöße kann es ganz schnell dazu kommen, dass er als Unternehmer als unzuverlässig eingestuft wird. Dies hat die Untersagung zur Führung eines Unternehmens insgesamt zur Folge. Mit anderen Worten: Der Lohnunternehmer darf nicht mehr als Unternehmer tätig sein und muss sein Unternehmen komplett aufgeben bzw. einstellen.
Zudem können dem Lohnunternehmer auch selbst – sofern er auch noch einen landwirtschaftlichen Betrieb hat – die Flächenprämie wegen Verstoßes gegen die CC-Auflagen gekürzt oder ganz gestrichen werden, was auch tatsächlich bereits in einigen Fällen passiert ist.
Insgesamt ein sehr hoher Preis für eine kleine „Gefälligkeit“ zugunsten des Kunden!
 
Das heißt im Ergebnis also: Finger weg (und auf keinen Fall den rechtswidrigen Auftrag durchführen)!

Pirko Renftel, 22.02.2021

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Rechtsreferent und Ansprechpartner für NRW, RP/S
Pirko Renftel
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