Beruf & Bildung
03.06.2021

Erweiterung bei kurzfristiger Beschäftigung endgültig beschlossen

Bald auch Meldepflicht über Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes
Wie bereits in der LU aktuell 05/2021, Seite 8, angekündigt, haben Bundestag und Bundesrat nunmehr endgültig die Erweiterung der Zeitgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung („drei Monate / 70 Arbeitstage“) für einen Teil des Jahres 2021 beschlossen.

Danach gelten seit dem 01.06.2021 die verlängerten Zeitgrenzen in Höhe von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen – dies aber nur im Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 31.10.2021.

Das heißt konkret, dass
  • ab dem 01.06.2021 Verträge über eine kurzfristige Beschäftigung mit einer Dauer von vier Monaten / 102 Arbeitstagen sozialversicherungsfrei geschlossen werden können,
  • bestehende Verträge über eine kurzfristige Beschäftigung auf eine Gesamtdauer von bis zu vier Monaten / 102 Arbeitstagen verlängert werden können und
  • dass kurzfristige Beschäftigungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.06.2021 wegen Erreichens der bis dahin geltenden Zeitgrenzen von drei Monaten / 70 Arbeitstagen geendet haben, nun mittels der Vereinbarung einer neuen kurzfristigen (Anschluss-) Beschäftigung mit einer Dauer von einem Monat / 32 Arbeitstagen fortgeführt werden können.
Wichtige Hinweise:
  • Die verlängerten Zeitgrenzen gelten nur bis zum 31.10.2021! Ab dem 01.11.2021 müssen wieder die „alten“ Zeitgrenzen (= drei Monate / 70 Arbeitstage) eingehalten werden.
  • Für vor dem 01.06.2021 abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als drei Monaten / 70 Arbeitstagen gelten die erweiterten Zeitgrenzen generell nicht (auch nicht, wenn diese dann nur insgesamt vier Monate / 102 Arbeitstage andauern).
Zugleich wurden vom Gesetzgeber zwei weitere wichtige Neuerungen eingeführt, die jeweils ab dem 01.01.2022 gelten (werden):
  • Arbeitgeber haben dann eine Meldepflicht über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung für kurzfristig Beschäftigte. Der entsprechende Nachweis muss vom Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen genommen werden.
  • Die Minijobzentrale hat zudem die Pflicht zu einer automatisierten Rückmeldung an den Arbeitgeber bei Anmeldung von kurzfristig Beschäftigten. In dieser ist der Arbeitgeber zu informieren, ob für den jeweiligen (kurzfristig) Beschäftigten weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr vorliegen.
Fazit:
Nicht nur die Erweiterung der Zeitgrenzen vom 01.03.2021 bis zum 31.10.2021 kann für einige Lohnunternehmer z. B. im Hinblick auf die Maisernte sehr vorteilhaft sein, wobei die Erweiterung aber demgegenüber für die Zuckerrübenkampagnen nicht nutzbar sein wird.
Auch die ab dem 01.01.2022 bestehende Informationspflicht der Minijobzentrale über weitere bestehende kurzfristige Beschäftigungen führt insgesamt zu erheblich mehr Rechtssicherheit zugunsten von Lohnunternehmern, die kurzfristig Beschäftigte in ihrem Unternehmen anstellen.

Pirko Renftel, Stand: 03.06.2021

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