Am 23.03.2021 wurden weitreichende Beschlüsse der Bund/Länder Konferenz gefasst. Unter anderem sollten Gründonnerstag und Ostersamstag als Ruhetage deklariert werden.
Dieser Beschlusspunkt wurde aber heute (24.03.2021) zurückgenommen, so dass es sich nunmehr (wieder) um normale Werktage handelt.
Zudem weisen wir auf die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zur Sonn- und Feiertagsruhe hin. An Sonn- und Feiertagen besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Es gibt allerdings Ausnahmen von diesem Verbot, die in § 10 ArbZG geregelt sind. Insbesondere
unaufschiebbare (!) Tätigkeiten in der Landwirtschaft sind an diesen Tagen weiterhin zulässig, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 12 ArbZG. Für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist den Arbeitnehmern ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen (2 Wochen bei Sonntagsarbeit) zu gewähren.
Darüber hinaus gehören Lohnunternehmen zu den nach der KritisV systemrelevanten Betrieben. Vorsorglich fügen wir hier unsere
Muster-Bescheinigung bei, die Sie nutzen können, um Ihren Arbeitnehmern schriftlich zu bestätigen, dass Sie zu einem systemrelevanten Unternehmen gehören. Zudem fügen wir Ihnen zum Beleg der Systemrelevanz von Lohnunternehmen die
KritisV bei.
Bei Einsatz an Sonn- und Feiertagen sollte stets neben den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen auf die Wirkung in der Öffentlichkeit geachtet werden. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf folgenden Text hin:
Arbeit an Sonn- und Feiertagen/Konflikte vermeiden.
Im Übrigen wurden am 23.03.2021 weitere Beschlüsse gefasst:
Kurzfassung Beschlüsse: rot = gestrichen
1. Die bisherigen Regelungen werden ab dem 29. März 2021 entsprechend angepasst und bis zum 18. April 2021 verlängert.
2. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). In diesem Fall gibt es wieder den kompletten Lockdown, mit „work at home“, Schließung von Schulen Kitas usw. bis auf Lebensmitteleinzelhandel. Erleichterungen dürfen erst ab stabil unter 100 liegenden Inzidenzwerten erfolgen.
3. Zusätzlich sollen in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende Schritte umgesetzt werden, wie etwa: ► Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören; ► weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind, tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzung zu machen. ► Ausgangsbeschränkungen; ► verschärfte Kontaktbeschränkungen.
4. Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontakt Beschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. (gestrichen s.o.) Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Bund und Länder sollten auf Religionsgemeinschaften zugehen, um Gottesdienste möglichst virtuell abhalten zu lassen.
5. Nach Ostern werden die besagten Testungen verfolgt.
6. Mit den Tests sollen Konzepte zur Gestaltung weitergehender Freiheiten erfolgen. Verschiedene Projekte sollen Aufschluss über die Geeignetheit bringen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT- gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.
7. Die Unternehmen sollen Testangebote für Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice arbeiten können, erstellen und den persönlichen Kontakt reduzieren.
8. Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln.
9. Auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland soll verzichtet werden – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten gilt die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung und eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten seit dem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten.
10. Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser wird durch die Ausgleichszahlungen des Bundes nachhaltig stabilisiert.
11. In Umsetzung der Impfstrategie wurden vorrangig Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe und dort Beschäftigte geimpft, dies ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung schwerer und tödlicher Verläufe und zeigt bereits Erfolge.
12. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12. April 2021 erneut beraten.
Sebastian Persinski (Stand: 24.03.2021)