Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat zur Umsetzung der EU-Vorgaben zum Gewässerschutz eine Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung erlassen, die am 1. Mai 2020 in Kraft getreten ist. Um die Ausweisung der sogenannten roten Gebiete gab es vorher heftige Diskussionen und Demonstrationen der Landwirte. Durch die verpflichtende Binnendifferenzierung von belasteten Grundwasserkörpern wird die Ausweisung der roten Gebiete im Jahr 2021 nach einheitlichen Kriterien und am Verursacherprinzip orientiert erfolgen.
Die Landesregierungen sind bereits über die Düngeverordnung § 13 a ermächtigt worden, nach einem bundesweit vereinheitlichen Verfahren in Gebieten mit einer hohen Stickstoffbelastung des Grundwassers (sogenannte „rote Gebiete“) oder einer Eutrophierung von Oberflächengewässern mit Phosphat per Landesverordnung auszuweisen und gegebenenfalls für diese Gebiete zusätzliche Auflagen bei der Landbewirtschaftung und Düngung zu erlassen.
Mit der Ausweisung der nitrat- und phosphatsensiblen Gebiete erfolgt eine stärkere Reglementierung der Düngung in Menge und Termin, um die Nährstoffeinträge in Oberflächen- und Grundwasser zu reduzieren.
In Regionen mit hoher Viehdichte und ungünstigen naturräumlichen Bedingungen (Boden, Niederschlag, Topografie) ist mit der Zuordnung „Rotes Gebiet“ zu rechnen und die Anteile an der Gesamtfläche in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen entsprechend hoch. Dennoch wird es bzw. ist es in beiden Bundesländern zu deutlichen Veränderungen in der Ausweisung gekommen. Entsprechend sind Flächen herausgefallen, aber auch dazu gezogen worden.
Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat zu einer Verbandsbeteiligung aufgerufen und die Rechtskraft der neugefassten Verordnung (NDüngGewNPVO) für März 2021 in Aussicht gestellt. Demgegenüber tritt in NRW die novellierte Verordnung fristgerecht zum 1. Januar 2021 in Kraft. In anderen Bundesländern haben sich ebenfalls Veränderungen ergeben, die die Gebietskulissen betreffen und neben den bestehenden Einschränkungen zusätzlich zu erweiterten Abstandsauflagen an den Gewässern, Nährstoffanalysen von Boden und Wirtschaftsdüngern oder zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen verpflichten können.
Bewirtschaftungsauflagen in „Roten Gebieten“
In den besonders stark mit Nitrat belasteten Gebieten sind (nach wie vor) bundesweit folgende Maßnahmen ab.2021 verpflichtend:
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Verringerung des Düngebedarfs um 20 % im Durchschnitt der Flächen des Betriebes
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Schlagbezogene N-Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar
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Verbot der Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung
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Verlängerung der Sperrfrist für a) Festmist und Kompost auf drei Monate (1.11. bis 31.01.) sowie b) für Grünland um vier Wochen (01.10. bis 31.01.)
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Begrenzung der Aufbringung von Gülle auf Grünland im Herbst auf 60 kg Gesamt-N / ha
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Stickstoffdüngung in Sommerungen verpflichtet zu einer Zwischen(vor)frucht Einarbeitungszeit auf unbestelltem Ackerland für flüssige Wirtschaftsdünger 1 Stunde nach Aufbringung
Wichtiger Hinweis
Lohnunternehmen, die Düngungsmaßnahmen als Dienstleistung anbieten, sollten sich frühzeitig einen Überblick über die ausgewiesenen „Roten Gebiete“ und die verpflichtenden Einschränkungen verschaffen. Auch als Lohnunternehmer ist man verpflichtet, in der Mineral- oder Wirtschaftsdüngung die Vorgaben aus dem Düngerecht einzuhalten. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber „etwas großzügiger“ in der Umsetzung der neuen Düngeregeln ist. Ein Fehlverhalten kann zu einer öffentlich-rechtlichen Strafverfolgung führen und über eine Einstufung der Unzuverlässigkeit weitreichende Konsequenzen für das ausführenden Lohnunternehmen nach sich ziehen.
Die zuständigen Dienststellen der Landesregierungen halten auf ihren Portalen entsprechende Informationen bereit. Bitte suchen Sie bzw. markieren Sie die Stichworte „Düngeverordnung §13a“ / „Rote Gebiete“ / „Nitratbelastete Gebiete“ / „Eutrophierte Gebiete“, um die gekennzeichneten Feldblöcke in der Karte zu sehen.
Weitere Informationen erhalten Sie über die zuständigen Dienststellen der Landwirtschaftskammern und -ämter vor Ort.
Dr. Martin Wesenberg