Beruf & Bildung
11.08.2021

Aktuell häufen sich Anrufe von aggressiven Telefonanbietern mit betrügerischer Absicht bei Lohnunternehmern

In der jüngsten Vergangenheit treten bei der Rechtsberatung des BLU gehäuft Fälle auf, in denen Lohnunternehmer von Telefonanbietern in aggressiver Weise kontaktiert werden mit dem Ziel eines mündlichen Vertragsabschlusses am Telefon. Gerade der Telefonanbieter „Firmenauskunft P. U. R. GmbH“ / „Firmenauskunft24“ ist hier besonders aktiv.

Dass Verträge mündlich am Telefon rechtswirksam abgeschlossen werden können, hatten wir bereits in der LU aktuell Ausgabe 03/2021, Seite 18, ausgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Kontaktaufnahme solcher Anbieter mit Lohnunternehmen eher selten. Nunmehr häufen sich aber die Fälle derartiger Kontaktaufnahmen in erheblicher Weise.

Die Vorgehensweise ist dabei stets ähnlich – nachdem die angerufene Person des Lohnunternehmens in geschulter Weise vom Anrufenden in stakkatoartiger Weise unter Zuhilfenahme von falschen Behauptungen „bearbeitet“ worden ist (siehe dazu Näheres unten), wird die Frage gestellt, ob der Angerufene damit einverstanden ist, dass der Vertragsschluss am Telefon per Gesprächsmitschnitt aufgezeichnet werden darf.

Wer dem dann zustimmt, hat danach in der Regel ein Problem bzw. wird sich in der Folgezeit mit Zahlungsaufforderungen für eine „Gegenleistung“ in Form einer Gewerbeeintrages in einem Internetforum auseinandersetzen müssen, deren Wert für das Lohnunternehmen vorsichtig gesagt eher übersichtlich ist.
Die „Kosten“ für die „Gegenleistung“ des Telefonanbieters betragen dabei in der Regel etwa 2.400,- € für zwei Jahre bzw. 3.600,- € für drei Jahre Vertragslaufzeit.
Rechtliche Anmerkung:
Es ist rechtlich irrelevant, ob der Mitarbeiter des Lohnunternehmens, der den Anruf entgegennimmt, im Innenverhältnis mit seinem Arbeitgeber überhaupt zu Vertragsabschlüssen für das Lohnunternehmen berechtigt bzw. dazu bevollmächtigt ist.
Wenn der Mitarbeiter nach außen den Rechtsschein erweckt, dass er zu Vertragsabschlüssen berechtigt ist, so kommt ein wirksamer Vertragsschluss mit dem Lohnunternehmen zustande. Dem Lohnunternehmer bleibt dann – wenn der Mitarbeiter tatsächlich nicht zu Vertragsabschlüssen für das Lohnunternehmen bevollmächtigt ist – nur der Regress gegenüber seinem eigenen Mitarbeiter (der ohne Vollmacht gehandelt hat). Dieser Regress wird in der Praxis aber aus verständlichen Gründen nahezu nie in Anspruch genommen mit der Folge, dass der Lohnunternehmer im Ergebnis „auf den Kosten sitzen bleibt“.

Nicht selten arbeitet der Telefonanbieter zu Beginn des Telefonats mit betrügerischen Aussagen, um den Angerufenen zu einem Vertragsabschluss in Form eines mündlichen Telefonmitschnittes zu bewegen (welcher dann natürlich nicht die zu Anfang des Telefonats getätigten Falschaussagen des Telefonanbieters enthält).
So wird zum Teil behauptet, dass bereits in der Vergangenheit mit dem Lohnunternehmen ein Vertrag über den Eintrag in ein Internetforum abgeschlossen worden ist und jetzt nur die Frage der Verlängerung des Vertrages geklärt werden solle. Auch wird teilweise auf die Mitgliedschaft des Lohnunternehmens im BLU verwiesen und dabei der Eindruck erweckt, dass der Anbieter mit dem BLU zusammenarbeite (was natürlich nicht der Fall ist).
Kurzum: Die Telefonanbieter sind nicht nur gut geschult, sondern scheuen auch nicht vor Täuschungen und Falschbehauptungen zurück, um ihr Ziel zu erreichen.

Empfehlungen:
  • Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die beschriebene Problematik und sensibilisieren Sie diese entsprechend.
  • Vertragsabschlüsse am Telefon sind nach wie vor eher ungewöhnlich und nicht selten ein Indiz für fehlende Seriosität.
  • Sofern Sie bemerken, dass Ihr Gesprächspartner falsche Behauptungen tätigt, versuchen Sie, diese beweisbar zu machen. Auch ohne Beweis sollten Sie in diesem Fall unbedingt einen Strafantrag bei der Polizei stellen.
  • Erklären Sie auf keinen Fall Ihr Einverständnis in eine Sprachaufzeichnung. Die bisherigen Fälle legen die Vermutung nahe, dass die Telefonmitschnitte zumindest teilweise im Nachhinein „bearbeitet“ worden sind.
  • Sofern Sie bereits von der Problematik betroffen sind, sollten Sie Kontakt zur Rechtsberatung des BLU aufnehmen. Keinesfalls sollten Sie dann ohne die Zurverfügungstellung des Gesprächsmitschnitts eine Zahlung leisten, auch nicht teilweise. Auch nach der Zurverfügungstellung des Gesprächsmitschnitts ist genau zu prüfen, ob der aufgezeichnete Gesprächsinhalt überhaupt einen wirksamen Vertragsschluss beinhaltet. Insgesamt müssen Sie in diesem Fall in der Folgezeit mit teilweise sehr hartnäckigen Nachfragen und erheblichen Drohungen – z. B. eines Eintrages bei der Schufa – rechnen und das zum Teil dauerhaft über einen langen Zeitraum.
Pirko Renftel, Stand: 11. August 2021

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Pirko Renftel
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