Beruf & Bildung
20.11.2020

Mautrückerstattung

Rückerstattung zu viel gezahlter Mautbeträge infolge unionsrechtswidrigen Ansetzens der Mautgebühr

Der Europäische Gerichtshof hat am 28. Oktober 2020 (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-321/19) auf eine Vorab-Anfrage des OVG Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Höhe der deutschen Lkw-Maut gegen Europarecht verstößt. Bei der Festlegung der Mauthöhe dürfen lediglich Baukosten sowie Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbaus des betreffenden Verkehrswegenetzes angesetzt werden. Die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren können auch eine Kapitalverzinsung oder Gewinnmarge zu Marktbedingungen umfassen. Deutschland hat jedoch auch Kosten für die Verkehrspolizei mitberücksichtigt, obwohl diese Kosten der Allgemeinheit darstellen. Dadurch ist die Höhe der zu entrichtenden Maut im Hinblick auf diesen Betrag rechtswidrig.

Der streitgegenständliche Zeitraum in der Rechtssache lag zwischen 1. Januar 2010 bis 18. Juli 2011. Das OVG fragte einen überhöhten Betrag von 3,8% bzw. 6% ab, wobei die konkrete Berechnung noch nicht geklärt wurde. Eine Entscheidung des OVG NRW in der Hauptsache steht noch aus. Im Ergebnis ist allerdings festzuhalten, dass seit Ansetzung des Verkehrspolizeibeitrages die Maut um diesen Anteil überhöht war und zurückverlangt werden könnte.

Es gibt bereits die Möglichkeit, bei der BAG eine Mauterstattung schriftlich oder per Fax rückwirkend für Zeiträume ab 2017 zurück zu verlangen. Uns gegenüber wurde erklärt, dass ein entsprechender Verjährungsverzicht erklärt werden würde. Dies stellt jedoch mangels schriftlicher Zusicherung keine Rechtverbindlichkeit der Auskunft dar. Fraglich ist, ob vorherige Zeiträume verjährt sind.

Es wird empfohlen, eine Rückerstattung rechtsanwaltlich prüfen zu lassen! Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne bei uns.

Wir weisen in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. und seine Mitgliedsverbände bieten zusammen mit der Kanzlei Hausfeld Rechtsanwälte und dem IT-Dienstleister und Prozessfinanzierer eClaim betroffenen Transportunternehmen und Speditionen nun eine bundeseinheitliche Möglichkeit an.

Der BGL wird hierzu am 24. und 25.11.2020 jeweils zwischen 15 Uhr und 17 Uhr Online-Seminare in Kooperation mit der Kanzlei Hausfeld zum bundeseinheitlichen Lösungsmodell anbieten. Interessierte Unternehmer können sich dazu unter dem https://register.gotowebinar.com/rt/5047099631113360908 anmelden. Der BGL verlangt zur Hemmung der Verjährung für Ansprüche aus dem Jahre 2017, eine Anmeldung betroffener Unternehmen und deren Ansprüche bis zum 04.12.2020 auf www.mautzurueck.de.

Der BGL gewährt auch Mitgliedern im BLU e.V.. Näheres entnehmen Sie bitte den Informationen der BGL.

Sebastian Persinski

Ihr Ansprechpartner

Rechtsreferent und Ansprechpartner für NDS, Hessen
Sebastian Persinski
Telefon: 05031/51945-15
Mobil: 0151/61988635
E-Mail: