Beruf & Bildung
23.01.2020

Eintragung in das Transparenzregister

Relevanz für Lohnunternehmen?
Aufgrund europäischer Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erließ der deutsche Gesetzgeber das Transparenzregister. Das neue Register ist seit dem 27.12.2017 einsehbar. Über das Transparenzregister soll der oder die tatsächlich wirtschaftlich berechtigte/n Person/en ermittelt und einsehbar sein. Die Daten sind bei Veränderungen zu aktualisieren.

Inhalt des Transparenzregisters
Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden. Hierzu gehören unter anderem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sowie z.B. nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
Juristische Personen des Privatrechts sind u.a.:
  • Verein
  • Stiftung des Privatrechts
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Aktiengesellschaft
  • eingetragene Genossenschaft
Die oHG und KG gelten als eingetragene Personengesellschaften. Lohnunternehmen die als Einzelunternehmen oder in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) agieren sind damit nicht eintragungspflichtig.

Eintragungspflicht
Folgende Eintragungen sind zu den wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen:
  • Vor- und Familienname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort
  • die fiktiven oder tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten
  • Art und der Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses
Weitere Ausnahmen
Ausnahmen von der Eintragungspflicht können nach § 20 Abs. 2 GwG bestehen, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Dokumenten aus anderen genannten öffentlichen Registern elektronisch abrufen lassen sowie bei börsennotierten Gesellschaften, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.
Anerkannt sind als Registereintragungen insoweit:
  • Partnerschaftsregister
  • Handelsregister
  • Genossenschaftsregister
  • Vereinsregister
  • Unternehmensregister
Ein Problem stellen offenbar Kommanditgesellschaften (KG) dar. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes, das für die Verwaltung des Registers zuständig ist, genügen die Angaben im elektronischen Handelsregister bei einer KG nicht den Anforderungen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten.  

Aus dem Abdruck des Handelsregisters ließe sich nur ermitteln, bis zu welcher Haftungssumme die einzelnen Kommanditisten haften, in welcher Höhe die Einlage geleistet wurde ließe sich jedoch nicht ermitteln. Ab einer Beteiligung von 25% müsste jedoch die wirtschaftliche Berechtigung ermittelbar sein. Zudem ließe sich die Beteiligung des Komplementärs nicht ermitteln. Dies müsste jeweils individuell geprüft werden. Notfalls müsste die Beteiligung in das Transparenzregister eingetragen werden.

Sollten Sie Fragen zum Thema Transparenzregister haben, melden Sie sich gerne bei der Rechtsberatung des Verbandes.