Beruf & Bildung
16.03.2020

Coronavirus – Arbeitsrechtliche Hinweise

Das Coronavirus bestimmt das aktuelle Leben. Neben der Schließung von Schulen und Kindergärten ist die Bevölkerung angewiesen worden, soziale Kontakte auf ein Minimum zu beschränken, um das Virus möglichst zu isolieren und das Gesundheitssystem nicht zu stark zu belasten.

Für Sie stellt sich die Frage, was Sie in dieser Zeit betrieblich tun können, um eine Infektion innerbetrieblich zu vermeiden und was zu tun ist, wenn ein Kunde, ein Mitarbeiter oder gar der gesamte Betrieb betroffen ist.

1. Was kann ich zur Vermeidung von Infektionen tun?
Zunächst ist Ihrerseits alles zu unternehmen, um die Infektionsgefahr möglichst gering zu halten. Konkret sollten Sie Gruppensitzungen vermeiden. Essen oder Umkleiden in Gemeinschaftsräumen ist zu unterlassen. Hier sind alternative Möglichkeiten zu suchen, wie z.B. das An-, Um- und Ausziehen zu Hause oder auf dem für den Mitarbeiter zugewiesenen Fahrzeug. Gegessen werden kann auf dem zugewiesenen Fahrzeug, draußen oder unter der offenen Halle bei genügenden Abständen (mind. 2m). Gerätschaften sollten nach Verwendung desinfiziert werden. Absprachen zwischen Mitarbeitern untereinander oder mit dem Betriebsinhaber sowie Kunden sollten telefonisch erfolgen oder unter Einhaltung von ausreichend Abständen getätigt werden (z.B. durch das Fenster). Darüber hinaus sind grundsätzliche Hygienemaßnahmen einzuhalten, die auch zur Prävention von Grippe empfohlen werden:
  • Händeschütteln und Körperkontakt vermeiden
  • Regelmäßiges, häufiges und sorgfältiges Händewaschen (mindestens 20 Sekunden mit Seife bis zum Handgelenk)
  • Hände-Desinfektionsmittel benutzen, wenn keine Möglichkeit zum Waschen der Hände besteht
  • Hände aus dem Gesicht fernhalten
  • Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge
  • Mindestabstand von einem bis zwei Meter zu krankheitsverdächtigen Personen halten
  • Geschlossene Räume regelmäßig lüften
Neben diesen Verhaltensregeln bietet sich auch die Verwendung von Handschuhen an. Drucken Sie sich die Betriebsanweisung der SVLFG zum Coronavirus aus, auf die wir im letzten Newsletter hingewiesen hatten – abrufbar unter https://www.svlfg.de/corona-info. Beachten und befolgen Sie diese dringend! Weisen Sie damit die ganze Belegschaft an, dieser Betriebsanweisung folge zu leisten. Drohen Sie bei Nichtbeachtung arbeitsrechtliche Konsequenzen an.

2. Was ist bei Krankheit und angeordneter Quarantäne zu beachten?

Zur Vermeidung einer Betriebs-Quarantäne sollten sich Mitarbeiter und Kollegen bei Auftreten von erkältungs- oder grippeähnlichen Symptomen sowie bei Kontakt zu Personen aus Risikogebieten umgehend von Mitmenschen fernhalten, sich nach Hause begeben und sich telefonisch krank melden. Der erkrankte Mitarbeiter sollte bis zur kompletten Genesung den Betrieb nicht betreten und keinen körperlichen Kontakt zu anderen Mitarbeitern haben. Für den erkrankten Arbeitnehmer gilt selbstverständlich, dass er Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhält (bis zu 6 Wochen).

Problematisch wird es, wenn aufgrund betrieblicher Kontakte andere Mitarbeiter in Quarantäne gesetzt werden und damit nicht mehr zur Arbeitsbewältigung im Betrieb antreten dürfen. Hier droht ein Betriebsstillstand. Die Einhaltung der unter 1. genannten Maßnahmen könnte dazu führen, dass keine Quarantäne – zumindest nicht für alle Mitarbeiter im Betrieb – erteilt wird. Alleine die Besorgnis, sich eventuell im Betrieb anzustecken, ist für ein Fernbleiben nicht ausreichend.

Für die in Quarantäne gesetzten Mitarbeiter gilt – sofern sie nicht selbst erkrankt sind, dass sie zulässigerweise die Arbeit verweigern dürfen (§ 616 BGB). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt für einen verhältnismäßigen Zeitraum weiter zu bezahlen. Hier regelt § 56 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetz (IfSG), dass eine Entschädigung für bis zu 6 Wochen möglich ist. Der Arbeitgeber erhält für die genannte Entgeltfortzahlung jedoch einen Erstattungsanspruch gegen die nach dem Infektionsgesetz zuständige Behörde (Ordnungsamt bzw. dort zu erfragen). Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Maßnahme gestellt werden.

Soweit eine Betreuung der Kinder erforderlich und keine andere Möglichkeit der Betreuung möglich ist, hat der Mitarbeiter ebenfalls das Recht, die Arbeitsleistung für einen bestimmten Zeitraum zulässigerweise zu verweigern. Hier sollte ein Unabkömmlichkeitsantrag bei den Kitas und Schulen gestellt werden, um eine Notbetreuung der Kinder zu erhalten, da eine Tätigkeit in dem systemrelevanten Bereich der Grund- beziehungsweise Lebensmittelversorgung vorliegt.

Bei fehlenden Ersatzansprüchen sollte sich darauf verständigt werden, dass zunächst die Überstunden des Arbeitnehmers und zweitrangig der Urlaubsanspruch verrechnet werden.

Kurzarbeit und Hilfe vom Staat?

Die Bundesregierung hat nachfolgende Hilfen für die Krise in Aussicht gestellt:
  • Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld (rückwirkend seit 1. März)
  • KfW-Kreditprogramme werden aufgestockt
  • Leichterer Zugang zu Bürgschaften
  • Sonderprogramme für Krisenunternehmen
  • Exportkreditgarantien
  • Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen
Inwiefern Lohnunternehmer von den einzelnen Programmen erfasst werden ist noch nicht genau absehbar. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten. Die Möglichkeit der Kurzarbeit sollte bei Betroffenheit vorrangig in Betracht gezogen werden:

Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld (KUG):
  1. Vereinbarung mit Mitarbeiter zum Kurzarbeitergeld
  2. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  3. Mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt
  4. Vorliegen persönlicher Anspruchsvoraussetzungen beim Arbeitnehmer
  5. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit spätestens zum Ende des Monats in dem KUG gezahlt wurde, angezeigt wird.
Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und unvermeidbar ist. Kurzarbeit wird für max. 12 Monate gewährt und soll erst eingreifen, wenn kein Ausgleich von Überstunden oder Urlaubsgewährung möglich ist. Auf letzteres soll nach dem Maßnahmepaket der Bundesregierung verzichtet werden. Dabei müssen im jeweiligen Kalendermonat mindestens 10% der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Die Corona-Epidemie stellt einen solchen Arbeitsausfall dar, sofern der z.B. durch Lieferengpässe, Erkrankungen oder behördliche Quarantäneanforderungen betroffen ist.

Die persönlichen Voraussetzungen liegen bei Mitarbeitern in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis vor, das nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und der Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhält.

Ablauf KUG:
Wenden Sie sich vorab an die Bundesagentur für Arbeit. Anschließend vereinbaren und zahlen Sie ab dem Zeitpunkt von dem an Ihr Betrieb betroffen ist, das Kurzarbeitergeld an Ihre Mitarbeiter. Dieses beträgt 60% vom Nettogehalt (bei Arbeitnehmern mit Kind 67 %). Zur Berechnung der Höhe stehen im Internet verschiedenste KUG-Rechner zur Verfügung.
Die Zahlung des KUG ist der Bundesagentur für Arbeit bis zum Monatsende anzuzeigen. Durch darauffolgende Antragsstellung (spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Stellung der KUG-Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit) erhalten Sie die geleisteten Beträge zurück. Der Arbeitgeber selbst hat insofern nur die Sozialversicherungsbeiträge seitens des Arbeitgebers- und Arbeitnehmers in verminderter Höhe zu tragen (80% ohne Arbeitslosenversicherung).

Wenden Sie sich für weitere Informationen zum KUG an die Bundesagentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Diese Informationen beziehen sich auf den aktuellen Kenntnisstand zum 16.03.2020, bei Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen das BLU-Team zur Verfügung.