Beruf & Bildung
15.12.2020

Corona zweiter Lockdown!

Was ist beschlossen worden?
Erneut hat das Corona-Virus unseren Alltag voll im Griff. Erneut mussten Bund und Länder verschärfte Regeln erlassen, da die Zahlen zwar seit Wochen relativ gleichbleibend sind, aber dennoch auf einem hohen Niveau liegen und damit das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen stellen.

Eine weitere ggf. zunehmende Belastung des Gesundheitssystem infolge der Weihnachtszeit würde die Situation verschlimmern. Ziel des Bund Länder Beschlusses ist, die Zahlen wieder auf ein Maß zu senken, das den Gesundheitsämtern ermöglicht, die Infektionsketten möglichst wieder vollständig zu identifizieren und die Infektionszahlen wie nach dem ersten Lockdown zu senken.

Es wurde sich auf folgende Punkte geeinigt:
1.   Die bestehenden Länderregelungen verlängern sich bis zum 10. Januar 2021, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft.
2.   Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
3.   Für die Weihnachtstage gilt, dass die Länder in Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen vom 24. 12.-26.12.2020 Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet. Es wird an das Einhalten der Schutzwoche appelliert, wonach die Kontakte bis zur Woche vor Weihnachten auf Minimum begrenzt werden sollten, um Ansteckungen in der Weihnachtszeit zu unterbinden.
4.   Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.
5.   Der Einzelhandel wird ab dem 16.12.2020 bis zum 10.01.2021 geschlossen. Ausgenommen sind:
  • Einzelhandel für Lebensmittel,  
  • Sanitätshäuser,
  • Wochenmärkte für Lebensmittel,  
  • Drogerien,
  • Direktvermarkter von Lebensmitteln,  
  • Optiker, Hörgeräteakustiker,
  • Abhol- und Lieferdienste,  
  • Tankstellen,
  • Getränkemärkte,
  • Kfz- und Fahrradwerkstätten,
  • Reformhäuser,   
  • Banken und Sparkassen,
  • Babyfachmärkte,  
  • Poststellen,
  • Apotheken,  
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • Zeitungsverkauf,    
  • Tierbedarfsmärkte,
  • Futtermittelmärkte,  
  • Weihnachtsbaumverkauf,
  • Großhandel.
6.   Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons u.ä. werden geschlossen. Ausnahmen gelten für medizinische notwendige Behandlungen (Ergo-, Physiotherapien u.ä.).
7.   Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen in dieser Zeit zu Hause betreut werden, für Kindertagesstätten gilt dasselbe.
8.   Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
9.   Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.
10.   Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften bleiben bei Abstandswahrung und weiterer Einschränkungen erlaubt.
11.   Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.
12.   Die Hotspotstrategie, ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept regional umzusetzen, wird fortgeführt. Ab über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Darunter fallen u.a. auch regionale Ausgangsbeschränkungen.
13.   Bund und Länder appellieren eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger in der Zeit bis 10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzusehen. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde.
14.   Der Bund beabsichtigt, von den Einschränkungen betroffene Wirtschaftsbereiche finanziell zu unterstützen.
15.   Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse wird bei entsprechender Beschränkung in Folge der Covid-19-Pandemie vermutet, dass eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage vorliegen könnte.
16.   Am 05.01.2021 wird erneut über die Maßnahmen beraten.

Bis auf die für Lohnunternehmen relevanten Regelungen der Nummer 8, handelt es sich hier um eine zusammengefasste, auszugsweise Darstellung. Der Bund Länder Beschluss ist im Internet einzusehen. Es kommt damit darauf an, inwiefern Sie auch in dieser Jahreszeit noch in der Landwirtschaft tätig sind. Andernfalls sollten auch Sie versuchen, Ihre Mitarbeiter zu Hause bzw. im Homeoffice zu lassen. Es bleibt dabei, dass Lohnunternehmen zu den systemrelevanten Branchen nach § 4 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV) gehören.

Unser Musterschreiben zu Ausgangsbeschränkungen, kann bei entsprechender Tätigkeit weiterhin verwendet werden. (Siehe unten).

Für Lohnunternehmen, die im kommunalen Bereich tätig sind, sollte der Hinweis der Aufgabenbewältigung im Bereich der Daseinsvorsorge etwa im Auftrag der Kommunen oder für den Winterdienst hinzukommen. Lassen Sie sich nach Möglichkeit eine Bestätigung Ihres Auftraggebers mitgeben.

Beachten Sie ferner die einzuhaltenden Maßnahmen aus dem Text Coronavirus „Zweite Welle” in der LUaktuell 12/2020.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen trotz der Einschränkungen eine frohe und gesunde Weihnachtszeit. Bleiben Sie gesund!

Sebastian Persinski

Ihr Ansprechpartner

Rechtsreferent und Ansprechpartner für NDS, Hessen
Sebastian Persinski
Telefon: 05031/51945-15
Mobil: 0151/61988635
E-Mail: