Beruf & Bildung
24.01.2020

Afrikanische Schweinepest

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist bekannt, weniger allerdings die konkreten Folgen eines ASP-Ausbruchs. Kommt es zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Deutschland, treten umfangreiche Maßnahmen in Kraft, die in der Schweinepest-Verordnung (SchwPestV 1988, Neufassung v, 16.12.2018 / 2594) beschrieben sind.  

Lohnunternehmen sind unter Umständen auch von diesen Maßnahmen betroffen, bspw. bei Einrichtung von Speerbezirken, wodurch die Bewirtschaftung von Flächen in den betroffenen Gebieten oder der Transport von Erntegütern, Futtermitteln oder Tiere eingeschränkt bzw. verboten wird. Der wesentliche, seuchenhygienische, Aspekt ist die Verhinderung einer Ausbreitung des Erregers. So sollen insbesondere die in freier Wildbahn lebenden Wildschweine im betroffenen Gebiet gehalten werden. Eine Störung durch Maschinen oder der Entzug der Futtergrundlage führen dazu, dass möglicherweise infizierte Tiere weiterziehen und den Erreger verbreiten. Unter diesen Umständen können Landratsämter Bewirtschaftungs- und Ernteverbote aussprechen.

Betroffene Landwirte können für die durch die Beschränkungen entstandenen Schäden oder Aufwendungen unter Umständen Ersatz von der verordnenden Behörde verlangen. Nicht durchgeführte Arbeiten, für die der Landwirt im Falle einer Bewirtschaftungsbeschränkung seinem Lohnunternehmer keinen Auftrag aussprechen kann, führen zu entsprechenden Umsatzausfällen. Ob aus dieser „indirekten“ Schädigung auch ein Anspruch auf „Schadensersatz“ ableitbar ist, kann bezweifelt werden.  

So wie eine Absicherung gegen Hagel, Sturm, Starkregen und Starkfrost in der Pflanzenproduktion bekannt ist, bietet bspw. die R+V Versicherung neben der Ertragsschadens-Versicherung in der Tierhaltung auch eine Ernteversicherung Afrikanische Schweinepest (ASP) an. Kommt es zu behördlich angeordneten Beschränkungen bei der Nutzung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Nutzflächen, haben auch Pflanzenbaubetriebe die Möglichkeit sich vor Schäden zu schützen.

Bisher bieten Versicherungen aber noch keine „Umsatzausfall-Policen“ für unsere Branche an. In jedem Fall stünde der Lohnunternehmer als Versicherungsnehmer in der Pflicht entsprechende Nachweise zu erbringen: es müsste ein Vertragsverhältnis zwischen Landwirt und Lohnunternehmer bestehen, das die Leistungserbringung und die daraus folgende Bezahlung beschreibt sowie die behördlich angeordneten Beschränkungen für den Landwirt.

Entstandene „Schäden“ kann der Lohnunternehmer i.Ü. allenfalls nur gegenüber seinem Auftraggeber, dem Landwirt, geltend machen. Und auch nur dann, wenn mit ihm eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorliegt sowie ein wirtschaftlicher Schaden nachweisbar ist. Ob dadurch wiederum der Landwirt eine Kompensation für die vertragswidrige Nichtbeauftragung des LU durch die Behörden oder Ernteversicherungen hat müsste genauer Anhand der jeweiligen Bedingungen überprüft werden.