Rechtliche Ausgangslage:
Die Pflicht zur Bedienung eines EG-Kontrollgerätes, d. h. zum Einlegen einer Fahrerkarte und zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, besteht generell nicht bei Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH.) von
bis zu 40 km/h.
Hierbei ist die bbH. des Zugfahrzeugs ausschlaggebend, die auch in der Fahrzeugbescheinigung, Teil 1, vermerkt ist. Auf den Verwendungszweck kommt es bei dieser Ausnahme nicht an, die im Übrigen im Jahr 2006 allein von der CEETTAR (= Europäischer Lohnunternehmerverband) in Brüssel erwirkt worden ist.
Die weiteren Ausnahmen von der Bedienpflicht des EG-Kontrollgerätes für Kraftfahrzeuge mit einer bbH. von
mehr als 40 km/h sind in § 18 Absatz 1 Fahrpersonalverordnung (FPersVO) geregelt. Hierbei sind vor allem die Nummern 3, 8 und 14 für Lohnunternehmer von Interesse.
Bezogen auf die Anwendung der Nummer 3 hat sich nun in der jüngsten Vergangenheit ein Auslegungsstreit entzündet.
Streitiger Geltungsumfang:
Nach § 18 Absatz 1 Nr. 3 FPersVO sind „land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least“ ebenfalls von der Bedienpflicht des EG-Kontrollgerätes ausgenommen.
Diese Ausnahme wurde ebenfalls im Jahr 2006 von der CEETTAR in Brüssel erwirkt und gilt seitdem als die „Lohnunternehmer-Ausnahme“ überhaupt (Anmerkung: Landwirtschaftliche Betriebe sind im Übrigen mit allen Fahrzeugen im Umkreis von 100 km bereits nach § 18 Absatz 1 Nr. 2 FPersVO für eigene Zwecke von der Bedienpflicht des EG-Kontrollgerätes befreit).
Nunmehr ist aber in der jüngsten Vergangenheit in einigen Regionen Deutschlands zu beobachten, dass die Kontrollbehörden (Polizei, BAG) die Ausnahme der Nummer 3 bezogen auf Lohnunternehmer nicht anerkennen.
Vielmehr soll danach diese Ausnahme generell nicht für Gewerbebetriebe und damit auch nicht für Lohnunternehmen, sondern nur für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Betriebe gelten.
Diese Rechtsauslegung beruht auf einem vom BAG seit dem 20.02.2019 herausgegebenen und mit den Ländern abgestimmten Leitfaden, der auch auf der Homepage des BAG (
www.bag.bund.de) einsehbar ist.
Allerdings ist diese Rechtsauslegung unvertretbar, d. h. nicht dem geltenden Recht entsprechend, was bereits durch mehrere Verfahren bestätigt worden ist.
Diese Verfahren wurden allesamt auf Anhörungsebene von der Verwaltung nach Hinweis auf die Rechtslage eingestellt. Ein Verfahren, das von einem Kontrollbeamten sogar bis vor ein Amtsgericht betrieben wurde, wurde ebenfalls vollumfänglich unter Hinweis auf die eindeutige Rechtslage eingestellt.
Aufruf an die Mitglieder:
Nichtsdestotrotz besteht aktuell die Gefahr, dass die Kontrollbehörden bezogen auf die hier dargestellte Ausnahme weiterhin Kontrollen durchführen und lof-Zugmaschinen mit einer bbH. von mehr als 40 km/h stilllegen, die für lof-Tätigkeiten eingesetzt werden.
Daher folgender Aufruf an die Mitglieder / Lohnunternehmer:
Bitte melden Sie sich daher unverzüglich beim Verfasser dieses Artikels, wenn Sie von Kontrollbeamten mit einer lof-Zugmaschine, die Sie für lof-Tätigkeiten einsetzen, wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Bedienpflicht des EG-Kontrollgerätes angehalten und / oder stillgelegt werden.