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10.09.2018

Die Verschiebung der Düngesperrfrist auf Grünland

Aufgrund der Sperrfristen wurde eine Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln im Herbst stark eingeschränkt und verbietet eine Düngung bis zum 31. Januar.
 
Sperrfristen
Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist mit der Ernte der Hauptfrucht und endet am 31. Januar. Da die Sperrfrist nicht vor die Ernte vorverlegt werden kann, ist die Sperrfristverschiebung generell ausgeschlossen. Die Begründung liegt darin, dass der gesamte Zeitraum beibehalten werden muss und es zu keiner Verkürzung in der Sperrfrist kommen darf. Auf Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau ist eine Düngung mit N-haltigen Düngemitteln vom 01. November bis zum 31. Januar verboten. Zu dem mehrjährigen Feldfutterbau zählen nur die Flächen auf denen vor dem 15. Mai Futtergräser beziehungsweise Gras-Leguminosengemenge ausgesät wurden. Aus diesem Grund fallen die im Sommer ausgesäten Gräser nicht unter diese Regelung. Die genannten Sperrfristen treffen alle N-haltigen Düngemittel, die bezogen auf die Trockenmasse mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff enthalten.

Verschiebung nur auf Grünland möglich
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen lässt auf Antragstellung die Vorverschiebung der Sperrfrist um zwei Wochen zu. Der Hintergrund ist, dass so ab dem 16. Januar Nachtfröste genutzt werden können um Nährstoffe bodenschonend auszubringen. Bei dieser Vorverlegung gilt das Ausbringungsverbot vom 16. Oktober bis einschließlich zum 15. Januar. Allerdings muss hierbei trotzdem die Nährstoffaufnahmefähigkeit des Bodens gegeben sein. Der Boden darf nicht überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sein. Die Ausbringung auf gefrorene Böden ist nur unter folgenden Vorgaben zulässig, wenn
  • der Boden am Tag der Aufbringung aufnahmefähig wird (Vorhersage DWD)
  • ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flächen nicht zu befürchten ist
  • der Boden eine Pflanzendecke trägt
  • anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und damit Strukturschäden bestehen.
Ebenfalls sind die vorgeschriebenen Mindestabstände zu den Gewässern einzuhalten.



Quelle: Bundesinformationszentrum Landwirtschaft

Zusätzlich behalten gesonderte Regelungen in Wasserschutzgebieten ihre Gültigkeit.

Die Antragsformulare zur Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland stehen ab dem 10. September auf der Internetseite der LWK Niedersachsen (www.lwk-niedersachsen.de) zum Download bereit. Die Anträge müssen bis zum 10. Oktober gestellt werden, damit sie spätestens bis zum 16. Oktober genehmigt sind. Nur so kann gewährleistet werden, dass die genehmigten Anträge zum vorverlegten Sperrfristbeginn vorliegen. Die Ansprechpartner der Landwirtschaftskammer sind diesbezüglich Jelko Djuren und Jennifer Trebels.

*mit Material der LWK Niedersachsen