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19.10.2018

Bundestag beschließt Ausnahmen zum GüKG und zur Maut

Großer Erfolg der Verbandsarbeit des BLU e. V. bewirkt Erhalt von Privilegien und führt zu erheblichen Vereinfachungen für die deutschen Lohnunternehmer

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Oktober 2018 nach drei Lesungen die von der „grünen“ Verbändegemeinschaft vorgeschlagenen Ausnahmen im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) beschlossen, die ab dem 01.01.2019 bun-desweit gelten sollen.

Danach wird § 2 Absatz 1 Nummer 7 GüKG um den Buchstaben c) erweitert, wonach die Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Bedarfsgütern und Erzeugnissen „mit lof-Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH.) von bis zu 40 km/h“ generell vom GüKG befreit ist.
Zudem wurde § 1 Absatz 2 Ziffer 6 BFStrMG neugefasst. Danach besteht keine Mautpflicht bei der Verwendung von „lof-Fahrzeugen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 Güterkraftver-kehrsgesetz sowie den damit verbundenen Leerfahrten.“

Das bedeutet für Lohnunternehmer konkret, dass ab dem 1. Januar 2019 der Transport von lof-Erzeugnissen und lof-Bedarfsgütern mit lof-Fahrzeugen mit einer bbH. von bis zu 40 km/h generell von der GüKG-Erlaubnispflicht und generell von der Mautpflicht (inklusive Leerfahrten) befreit ist.

Dies ist ein sehr großer Erfolg der Verbandsarbeit des BLU e. V. nach insgesamt 28 Monaten intensiver Arbeit und Interessenwahrnehmung zugunsten der deutschen Lohnunternehmer.

Wichtige ergänzende Hinweise:

- Die zwischenzeitlich von der Bundesregierung vorgeschlagene Anhebung der generellen Mautfreiheit auf 60 km/h bbH. (siehe Bericht LUaktuell, Ausgabe 10/2018, Seite 6) war auf massivem Druck des Transportgewerbes hin leider nicht konsensfähig.
Die „grüne“ Verbändegemeinschaft hatte diesbezüglich mehrfach auf die Problematik für den Staat kostenintensiver und inhaltlich unklarer Mautkontrollen bei einer bbH. von mehr als 40 km/h hingewiesen und auch das Argument von vermeintlichen Wettbewerbsver-zerrungen des Transportsektors überzeugend entkräftet.
Leider haben sich diese für die zukünftige (Kontroll-) Praxis sowie der Höhe der Mautein-nahmen wichtigen Hinweise im Ergebnis nicht durchgesetzt.

- Das Engagement des BLU e. V. beim GüKG und bei der Maut war und ist alternativlos.
Ohne die erreichten Ausnahmen hätten alle Lohnunternehmer in Deutschland für jegliche Art von Transporten stets eine GüKG-Erlaubnis benötigt und wären auch auf Bundes-straßen immer mautpflichtig gewesen.
Viel schwerer hätte sich in diesem Fall aber zusätzlich ausgewirkt, dass Transporte durch Lohnunternehmer in rechtlicher Hinsicht gewerblichen Transporten voll gleichgestellt worden wären. Damit wäre ein zukünftiger Verlust weiterer Privilegien wie z. B. der Füh-rerscheinklassen L und T oder der Kraftfahrzeugsteuerfreiheit verbunden gewesen.

- Durch die gesetzliche Verknüpfung von BFStrMG und GüKG sind Landwirte in eng um-rissenen Grenzen auch oberhalb von 40 km/h bbH. von der GüKG- und Mautpflicht be-freit.
Dies gilt aber nur, sofern Landwirte für eigene Zwecke oder im Rahmen der unentgeltli-chen Nachbarschaftshilfe oder über die Vermittlung über einen Maschinenring e. V. tätig sind (bei Letzterem auch nur mit steuerbefreiten Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen im 75-km-Radius).

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Da aber nun nur noch der Bun-desrat den Gesetzänderungen zustimmen muss, die er ja selbst vorgeschlagen hat, und dann die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass die hier beschriebenen Ausnahmen ab dem 1. Januar 2019 gelten werden.

Pirko Renftel