Sehr geehrte Mitglieder,
liebe Lohnunternehmer,
auf unseren letzten BLU-Newsletter vom vergangenen Montag haben wir sehr viele Rückmeldungen von Ihnen erhalten. Dafür bedanken wir uns sehr herzlich, da wir Rückmeldungen aus der Praxis als äußerst wichtig ansehen und auch auf sie angewiesen sind, um in Ihrem Sinne richtig arbeiten zu können.
Inhaltlich wollen wir bezogen auf den letzten BLU-Newsletter Folgendes ergänzen:
Einige Lohnunternehmer und auch Kunden von Lohnunternehmern gehen offenbar davon aus, dass Lohnunternehmer generell keine GüKG-Erlaubnis benötigen.
Dies ist nicht zutreffend. In folgenden Fällen brauchen Lohnunternehmer stets eine GüKG-Erlaubnis – und zwar unabhängig vom Streit über die rechtliche Reichweite des GüKG, der zwischen den grünen Verbänden und dem Bundesverkehrsministerium (BMVI) seit etwa einem Jahr besteht:
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Führen Lohnunternehmer reine Transporte durch, d. h. sie transportieren Güter gegen Entgelt von Ort A nach Ort B, so benötigen sie immer (!) eine GüKG-Erlaubnis – egal, wer Auftraggeber des Transportes ist (kann also auch ein Landwirt sein). Dies gilt z. B., wenn der Lohnunternehmer im Winter für einen Landwirt eingelagertes Getreide zum Handel transportiert.
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Erbringen Lohnunternehmer Dienstleistungen für Auftraggeber außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, z. B. für Biogasanlagen, Bauunternehmen oder sonstige Gewer-bebetriebe, so benötigen sie ebenfalls stets (!) eine GüKG-Erlaubnis, wenn sie im Rahmen der Dienstleistungen Transporte von Gütern durchführen.
Um es klar zu sagen – in diesen Fällen brauchten Lohnunternehmer stets eine GüKG-Erlaubnis und werden diese auch zukünftig stets benötigen!
Der Streit über die Reichweite des GüKG betrifft nur die (in der Praxis häufige) Konstellation,
dass Lohnunternehmer im Auftrag und auf Rechnung eines Landwirtes eine Dienstleistung erbringen, in deren Rahmen auch zwangsnotwendige Transporte erfolgen.
Hierzu bestand seit Jahrzehnten Einigkeit zwischen den grünen Verbänden, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und dem BMVI (und auch dem BAG, das dem BMVI unter-geordnet ist), dass Lohnunternehmer für diese Art von Transporten keine GüKG-Erlaubnis benötigen, da der Anwendungsbereich des GüKG gar nicht eröffnet ist.
Diese Rechtsanwendung wird vom BMVI (und damit folgend auch dem BAG) nunmehr seit etwa einem Jahr als unzutreffend eingeschätzt und für diese Konstellation eine GüKG-Erlaubnis gefordert.
Wichtige Anmerkung:
Dass BMVI und das BAG die Rechtsauslegung der grünen Verbänden und der Landwirt-schaftskammer Niedersachsen seit Jahrzehnten mitgetragen haben, ist beweisbar (siehe Merkblatt „Güterbeförderung in der Landwirtschaft“ der Landwirtschaftskammer Niedersachsen). Insofern den grünen Verbänden und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine jahrelange Falschberatung vorzuwerfen – wie es derzeit verschiedentlich geschieht – ist schlichtweg falsch, zeugt von Unkenntnis der Materie und ist inhaltlich an sich eine Frechheit!!!
Das Einzige, was sich in diesem Streitpunkt nun geändert hat ist lediglich, dass Bundesverkehrsminister Dobrindt die Aussetzungsfrist für Kontrollen um ein Jahr bis zum 31.05.2018 verlängert hat – ohne den Streit allerdings zu entscheiden. Grund dafür ist u. a., dass seitens des BMVI offenbar erkannt worden ist, dass der Erwerb von GüKG-Erlaubnissen durch deutsche Lohnunternehmer angesichts nicht ausreichender Prüfungstermine bei den IHK und anderen Umsetzungsmöglichkeiten nicht zeitnah erfolgen kann bzw. konnte.
Von einigen Lohnunternehmern wird aktuell kritisiert, dass der Bundesverband Lohnunter-nehmen (BLU) e. V. sich überhaupt für eine Ausnahme vom GüKG bzw. der Beibehaltung der bisherigen Rechtsauslegung einsetzt.
Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Sicherlich ist es aus Unternehmersicht ärgerlich, wenn man die kosten- und zeitintensive GüKG-Erlaubnis erwirbt und das auch noch während der Saison. Noch ärgerlicher wird man dann, wenn man sieht, dass Berufskollegen das Erfordernis einer GüKG-Erlaubnis ignorieren und dann mit tieferen Arbeitspreisen in Konkurrenz zum eigenen Unternehmen treten.
Allerdings hat das Engagement des BLU e. V. in Sachen GüKG auch gute Gründe im Sinne der deutschen Lohnunternehmer:
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Es ist hier wichtig, Privilegien der gesamten grünen Branche zu verteidigen. Werden Transporte in der Landwirtschaft zukünftig generell als gewerblich angesehen, so sind die weiteren Folgen daraus unübersehbar. So könnte das EG-Kontrollgerät generell zur Pflicht werden, die Führerscheinklassen T und L in Frage gestellt, stets die Versteuerungs- und Versicherungspflicht angenommen oder gar die Abmessungen bzw. zulässige Breite von Landmaschinen (dann u. U. nur noch 2,55 m zulässig) in Frage gestellt werden – um nur einige mögliche Konsequenzen aufzuzeigen.
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Nach Erhebung durch den BLU e. V. steht zudem fest, dass nur etwa ein Drittel der Mitgliedsunternehmen aktuell über eine GüKG-Erlaubnis verfügt.
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Es wird im Übrigen nach oben Gesagtem deutlich, wie schnell Lohnunternehmer bereits jetzt schon eine GüKG-Erlaubnis benötigen. Auf diesen Umstand haben wir in der Ver-gangenheit auf Versammlungen, in der LUaktuell und bei jeder sich bietenden Gelegen-heit stets deutlich hingewiesen.
Abschließend ist festzustellen, dass durch den Streit über die Auslegung des GüKG nunmehr sowohl die Öffentlichkeit als auch die Kontrollbeamten auf das Thema aufmerksam geworden sind. In der Vergangenheit gab es nahezu überhaupt keine Kontrollen des GüKG. Dies wird sich wohl nach der Mitteilung von Herrn Dobrindt bis zum 31.05.2018 auch nicht ändern. Für die Zeit danach sollte die gesamte grüne Branche aber mit erheblich intensivierten Kontrollen rechnen. Im Übrigen sind bereits jetzt einige Auftraggeber von Lohnunternehmern wie z. B. Biogasanlagen darauf aufmerksam geworden, dass auch ihnen ein Bußgeld in Höhe von mindestens 2.500,- € droht, wenn sie sich nicht vom Vorhandensein der GüKG-Erlaubnis ihres Auftraggebers vergewissern. Daher ist der Erwerb einer GüKG-Erlaubnis durch Lohnunternehmer weder umsonst noch sinnlos.
Pirko Renftel