Beruf & Bildung
02.06.2017

Neues zu den Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-

Entsendegesetz (AEntG) und dem Mindestlohngesetz (MiLoG)
Mit Urteil vom 10.5.2017 (Az. 4 K 73/15) hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass die alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungspflichten des AEntG auch für die Branchen gelten, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt worden ist.

Das Finanzgericht Hamburg hat damit anders entschieden als das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, nämlich, dass auch in dieser Branche die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer dokumentiert werden müssen.

Historie

Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 18.10.2016 (Az. 3 RBs 277/16) die Ansicht vertreten, dass keine Aufzeichnungen für alle Mitarbeiter die vom Mindestentgelttarifvertrag für die Landwirtschaft erfasst sind, bestehen. Die Klage eines Landwirtes, der sich gegen einen Bußgeldbescheid wehrte, weil er keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt hat, war damit erfolgreich.

Damals forderte der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) die Zollbehörden und das BMAS auf, die Entscheidung bundesweit anzuerkennen, was jedoch aufgrund gegenteiliger Auffassung abgelehnt wurde (wir hatten darüber in den Verbandsmedien informiert, siehe LU aktuell 02/2017 und 12/2016).

Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg war zur Entscheidung berufen, weil er als gemeinsamer Senat der Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein für Verfahren gegen die Zollbehörden zuständig ist, zu deren Aufgaben auch die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG gehört.

Was bedeutet das Urteil für mich?

Der Mindestentgelttarifvertrag gilt bis zum Ende dieses Jahres. Die Rechtsprechung ist unterschiedlich. LU aus dem Bezirk des OLG Hamm dürften sich ohne weiteres auf dessen Urteil zu berufen.

Für alle anderen gilt: Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte weiterhin die Aufzeichnungen für alle Mitarbeiter hinsichtlich Beginn, Ende und Dauer führen, auch wenn die Gerichte auch noch der Auffassung des OLG Hamm folgen könnten.