Trotz intensivster Verbandsarbeit ist es in einer starken Allianz mit dem Deutschen Bauernverband (DBV), dem Bundesverband der Maschinenringe (BMR) und dem BLU
bisher leider nicht gelungen, die zuständigen Behörden und politischen Instanzen von einem verträglichen Vorschlag zum rechtlichen Rahmen zu überzeugen.
Konsequenzen für Lohnunternehmen leider unverändert. Ab dem 1. Juni 2017 sind alle Transporte erlaubnispflichtig nach dem Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG).
Lohnunternehmen oder vergleichbare gewerbliche Zweigbetriebe der Landwirtschaft müssen generell für alle Transporte (z.B. Ernteprodukte, Wirtschaftsdünger, ….) eine Güterkraftverkehrslizenz bzw. EU-Lizenz erwerben. Das gilt sowohl bei „reinen“ Transporten als auch bei ganzheitlichen Dienstleistungen, bei denen der agrartechnische Prozess auf dem Acker, dem Grünland oder im Forst mit dem Transport von entsprechenden Erzeugnissen und Bedarfsgütern miteinander verbunden sind.
Wir verweisen auf die entsprechenden Fachartikel in den letzten Ausgaben der LUaktuell.
Historie
Im Sommer 2016 hat der BLU erstmalig die Information erhalten, dass die Auslegung des GüKG in der Landwirtschaft im entsprechenden Merkblatt des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) geändert werden soll. Es folgten unmittelbar intensive Gespräche mit maßgebenden Vertretern von BMVI und BAG sowie die politische Initiative im Rahmen eines Parlamentarischen Abends mit Mitgliedern des Agrarausschusses des Deutschen Bundestages mit Informationsschwerpunkt Güterkraftverkehrsgesetz.
Gemeinschaftsinitiativen mit Bundesverband der Maschinenringe (BMR), Deutschen Bauernverband (DBV) und BLU, über Bundesrat und Bundestag das Artikelgesetz mit Änderungen zum „Güterkraftverkehrsgesetz“ im Sinne der Agrarbranche zu korrigieren, sind im Frühjahr 2017 gescheitert.
Seither stehen die drei Verbände im ständigen Kontakt mit Politik und Verkehrsministerium und suchen nach verträglichen Lösungsansätzen. Bis zuletzt wurde versucht, zumindest die nachfolgende Ausnahme für Lohnunternehmen zu ermöglichen:
Der Anwendungsbereich des GüKG ist nicht eröffnet, wenn im Rahmen von land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Arbeitsleistungen Beförderungen von lof-Erzeugnissen oder Bedarfsgütern erforderlich sind und diese mit lof-Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit im Auftrag eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes durchgeführt werden.
Dies hätte der bislang geübten Praxis entsprochen, allerdings mit der vorgenannten Einschränkung bei der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.
Nach wie vor eröffnet das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in § 2 Abs. 1 Nr. 7 Ausnahmeregelungen für die Land- und Forstwirtschaft, wenn Landwirte Transporte von lof-Bedarfsgütern oder lof-Erzeugnissen,
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für sich selbst,
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in Form der Nachbarschaftshilfe
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in entsprechenden Selbsthilfeorganisationen (z.B. Maschinenring)
durchführen.
Der BLU e.V. wird weiterhin zusammen mit dem BMR und dem DBV versuchen, eine verträgliche Lösung für Lohnunternehmen herbeizuführen. „Es kann sich theoretisch noch etwas bewegen!“ Der BLU sieht sich aber notgedrungen in der Verpflichtung, seine Mitglieder über den aktuellen Stand zu informieren. Bitte beachten Sie in den kommenden Tagen und Wochen weitere Informationen aus den LU-Verbänden.