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11.10.2017

Bayern: Begleitfahrzeuge für Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Nach schweren Verkehrsunfällen im Bundesland Bayern stellen einzelne Landkreise, wie Hasberge und Bamberg, den Erlass für den Betrieb selbstfahrender Arbeitsmaschinen (SAM) im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs in Frage.

Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden haben auch bei „SAM mit Bayernpaket“ zwischenzeitlich ein Begleitfahrzeug angeordnet, weil die Kriterien Restfahrbahnbreite von 2,50 oder 3,00 m sowie ein Sichtfeld von mindestens 150 m auf einigen Straßen nicht erfüllt werden konnten. Diese Anordnung wurde nach entsprechenden Diskussionen aber überwiegend wieder zurück genommen.

Das „Bayernpaket“ wurde im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung zur Verkehrssicherheit mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen entwickelt und ist eine Kombination aus Lichtsignalen und Reflexionsflächen.

Im Jahr 2015 hat das bayerische Innenministerium durch einen entsprechenden Erlass die Möglichkeit für Betreiber von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen eröffnet, bei Verwendung des Bayernpakets auf ein Begleitfahrzeug verzichten zu können.

Bayerischer Bauernverband (BBV), Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe (KBM) und bayerischer Lohnunternehmerverband stehen seit geraumer Zeit in intensiven Diskussionen mit dem Innenministerium in München, um gemeinsam auf eine weiterhin praxisgerechte Ausgestaltung bei der Erteilung von Erlaubnissen für überbreite land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen nach Åò 29 StVO für Landwirte und Lohnunternehmer aufmerksam zu machen.

Dabei wurde erneut der betriebliche Aufwand für ein Begleitfahrzeug (KFZ, eventuell auch in der speziellen Ausführung der Klasse BF-3) und dessen Beitrag zur Verkehrssicherheit diskutiert.

Unter ungünstigen Bedingungen (hohe Geschwindigkeit, schmale Fahrbahn, geringe Sicht) stellt auch das Begleitfahrzeug ein zusätzliches Risiko dar. Insbesondere bei einem Überholvorgang bleiben vorwegfahrende KFZ von der selbstfahrenden Arbeitsmaschine lange verdeckt und können beim Einscheren erhebliche Probleme beim
Überholenden auslösen.

Die Zulassungsstellen der bayerischen Landkreise können die „Spielräume“ bei der Erlaubnis nach StVO Åò 29 in Anspruch nehmen, werden aber nicht über den Erlass dazu verpflichtet. Versuche, einheitliche Verfahren auch bei den Erlaubnissen nach Åò29 StVO zu erreichen, werden immer wieder von den Landkreisen mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen Rahmenbedingungen kommentiert.

Um diesbezüglich die Diskussion fachlich zu unterfüttern hat das bayerische Innenministerium erneut ein Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben, welches die vorliegenden Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2009 zum „Bayernpaket“ erneut überprüft.
Außerdem wird erwogen, dass Straßenverkehrsnetz hinsichtlich der Erfordernis eines Begleitfahrzeuges nach den Kriterien Fahrbahnbreite, Sichtfeld, Kurvenradien usw. zu klassifizieren.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass Landwirte und Lohnunternehmer weiterhin sehr verantwortungsbewusst ihre Großmaschinen im zunehmenden Straßenverkehr bewegen und alles daran setzen müssen, Unfälle tunlichst zu vermeiden.