Aufgrund der Geltung des Allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifvertrages (MTV) für Lohnunternehmer ergibt sich hinsichtlich des Mindestlohns für die Jahre 2017 / 2018 eine kuriose Situation, da die Höhe des Mindestlohns
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8,60 € ab dem 01.01.2017,
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9,10 € ab dem 01.11.2017 und (dann wieder)
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8,84 € ab dem 01.01.2018 beträgt.
Grund für diese Schwankungen ist, dass der Allgemeinverbindliche MTV zum 31.12.2017 seitens des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e. V. (GLFA) gekündigt wird und damit ersatzlos wegfällt (Anmerkung: Der GLFA hatte den Allgemeinverbindlichen MTV mit der IG B. A. U. Ende 2014 ausgehandelt).
Ab dem 01.01.2018 wird dann für alle grünen Berufe damit das Mindestlohngesetz (MiLoG) direkt und somit auch der „normale“ gesetzliche Mindestlohn gelten.
Ergänzende Hinweise:
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Alle Unternehmen, die Mitglied in der SVLFG (= land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) sind, unterfallen dem Allgemeinverbindlichen MTV und damit den vom 01.01.2017 bis zum 01.01.2018 schwankenden Mindestlohnhöhen. Dies dürfte für die weit überwiegende Mehrheit der Lohnunternehmer in Deutschland zutreffen.
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Für die anderen Unternehmen, die bereits jetzt dem MiLoG direkt unterfallen, beträgt seit dem 01.01.2017 die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns 8,84 €. Die Höhe dieses Mindestlohns dürfte frühestens Ende 2018 neu verhandelt werden.
Pirko Renftel